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Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung durch den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung durch den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden "auf Veranlassung von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer" im Anschluss an pflichtwidrige Weigerung zur Einladung des amtierenden Verwalters

 

Normenkette

§ 24 Abs. 2 und 3 WEG

 

Kommentar

  1. In der Gemeinschaftsordnung war u.a. unter der Ziffer "Eigentümerversammlung"vereinbart, dass der Verwalter eine Versammlung auch dann einberufen müsse, wenn der Verwaltungsbeirat oder mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer die Einberufung unter Angabe des Gegenstands fordern sollte.

    Vorliegend hatte der Beiratsvorsitzende den Verwalter als Beirat und auf Veranlassung von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer (mit namentlicher Bezeichnung) aufgefordert, eine außerordentliche Eigentümerversammlung unter Verzicht auf Form- und Fristvorschriften auf einen bestimmten Tag und ersatzweise auf einen etwa eine Woche späteren Tag unter genannter Uhrzeit und Örtlichkeit einzuladen. Beigefügt wurde auch eine Tagesordnung für anstehende Beschlussfassungen formuliert (u.a. Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund und Neubestellung eines Verwalters). Nach Ablehnung durch den Verwalter wurde durch den Beiratsvorsitzenden die EV etwa 4 Wochen später eingeladen. Beschlüsse aus dieser Versammlung hat der Verwalter angefochten, allerdings ohne Erfolg.

  2. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Abberufung aus wichtigem Grund war nicht deswegen entfallen, weil seine ursprüngliche Amtszeit mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ohnehin geendet hätte. Auch vorliegend ging es zugleich um die Kündigung des Verwaltervertrags mit möglichen Auswirkungen auf seine Vergütungsansprüche (vgl. auch OLG München, ZMR 2006 S. 472). Somit kann auch ein Verwalter ...

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