Leitsatz

Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung durch den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden "auf Veranlassung von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer" im Anschluss an pflichtwidrige Weigerung zur Einladung des amtierenden Verwalters

 

Normenkette

§ 24 Abs. 2 und 3 WEG

 

Kommentar

  1. In der Gemeinschaftsordnung war u.a. unter der Ziffer "Eigentümerversammlung"vereinbart, dass der Verwalter eine Versammlung auch dann einberufen müsse, wenn der Verwaltungsbeirat oder mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer die Einberufung unter Angabe des Gegenstands fordern sollte.

    Vorliegend hatte der Beiratsvorsitzende den Verwalter als Beirat und auf Veranlassung von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer (mit namentlicher Bezeichnung) aufgefordert, eine außerordentliche Eigentümerversammlung unter Verzicht auf Form- und Fristvorschriften auf einen bestimmten Tag und ersatzweise auf einen etwa eine Woche späteren Tag unter genannter Uhrzeit und Örtlichkeit einzuladen. Beigefügt wurde auch eine Tagesordnung für anstehende Beschlussfassungen formuliert (u.a. Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund und Neubestellung eines Verwalters). Nach Ablehnung durch den Verwalter wurde durch den Beiratsvorsitzenden die EV etwa 4 Wochen später eingeladen. Beschlüsse aus dieser Versammlung hat der Verwalter angefochten, allerdings ohne Erfolg.

  2. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Abberufung aus wichtigem Grund war nicht deswegen entfallen, weil seine ursprüngliche Amtszeit mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ohnehin geendet hätte. Auch vorliegend ging es zugleich um die Kündigung des Verwaltervertrags mit möglichen Auswirkungen auf seine Vergütungsansprüche (vgl. auch OLG München, ZMR 2006 S. 472). Somit kann auch ein Verwalter das Anfechtungsverfahren trotz Ablaufs seiner Amtszeit fortführen und ist hierzu rechtlich auch befugt (vgl. BGH, NJW 1989 S. 1087, 1089; NJW 2002 S. 3240, 3242).
  3. Nicht hingegen kann ein abberufener Verwalter den Beschluss über die Bestellung des neuen Verwalters anfechten, auch nicht einen solchen über den Abschluss eines Vertrags mit dem neuen Verwalter (h.M.).
  4. Ist der klagende Ex-Verwalter zugleich Wohnungseigentümer, fehlt ihm ebenfalls nach Ablauf der ursprünglichen Amtszeit das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Abberufungsbeschlusses und damit zusammenhängender Beschlussfassungen, weil eine vorzeitige Abberufung den anfechtenden Eigentümer nicht mehr in seinen Rechten verletzt; der abberufene Verwalter könnte seine Aufgaben und Pflichten nicht mehr wahrnehmen (h.M.). Insoweit ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers als Wohnungseigentümer entfallen. Anfechtungsberechtigung besteht hier nur für andere Beschlüsse, etwa auch zur Neubestellung einer Verwaltung oder über Abschluss eines neuen Verwaltervertrags.
  5. Verfahrensmängel formeller Art bestanden vorliegend nicht, da die Einladung zur außerordentlichen Versammlung zu Recht durch den Vorsitzenden des Beirats erfolgte, nachdem sich der Kläger pflichtwidrig geweigert hatte, einem entsprechenden Verlangen nachzukommen. Von Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 24 Abs. 3 WEG ist auszugehen, wenn ein Verwalter die von einer ausreichenden Anzahl von Eigentümern vereinbarungsgemäß gewünschte Versammlung gemäß § 24 Abs. 2 WEG nicht einberuft. Vorliegend war in der Gemeinschaftsordnung allerdings die Regelung des § 24 Abs. 2 WEG in zulässiger Weise abbedungen, und zwar aufgrund des vereinbarten Verzichts auf das Schriftformerfordernis in § 24 Abs. 2 WEG im Sinne von § 126 BGB. Ausgehend vom Wortlaut musste die Abweichung vom Gesetz als gewollt angesehen werden.

    Vorliegend wurde vom Beiratsvorsitzenden die Einladung in eigener Sache als auch für die dort namentlich aufgeführten Miteigentümer unter Benennung von Gründen (Tagesordnung) gefordert. Der verwendete Begriff "auf Veranlassung" bedeutete, (auch) für die namentlich Benannten zu handeln. Insoweit mussten keine schriftlichen Vollmachten der übrigen Eigentümer bei einem solchen Einberufungsverlangen beigefügt werden. Die Verweigerung des Verwalters war deshalb pflichtwidrig. Hätte der klagende Ex-Verwalter seine Ablehnung auf mangelnde Bevollmächtigung stützen wollen, hätte er dies auch gemäß § 174 Satz 1 BGB unverzüglich zum Ausdruck bringen müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Abgesehen von offensichtlichen Missbrauchsfällen stand hier dem klagenden Ex-Verwalter auch kein materielles Prüfungsrecht zur geforderten Versammlung zu, da andernfalls der Charakter des Minderheitsrechts nicht mehr gewahrt gewesen wäre (BayObLG, NJW-RR 2003 S. 874 und OLG München, NJW-RR 2006 S. 1159, 1160).

 

Link zur Entscheidung

LG Hamburg, Urteil v. 18.8.2010, 318 S 77/09

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