Leitsatz

Leibliche Nichten und Neffen des Vermieters sind kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses zum Vermieter Familienangehörige im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

 

Fakten:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung zugunsten der Nichte der Vermieterin. Der BGH gibt der Vermieterin recht. Die Eigenbedarfskündigung ist wirksam, nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Nichten und Neffen sind nahe und nicht entfernte Verwandte.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 27.01.2010, VIII ZR 159/09

Fazit:

Das Landgericht hatte die Nichte - im Sinne der früheren Rechtsprechung - nicht als Familienangehörige im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB angesehen. Eine Eigenbedarfskündigung ist möglich zugunsten von Eltern, Kindern, Stiefkindern, Geschwistern sowie einer Pflegekraft für den Vermieter oder einen seiner Angehörigen. Der BGH hat jetzt auch Neffen und Nichten in den Kreis der Berechtigten einbezogen. Nicht berechtigt sind zunächst entferntere Verwandte wie Cousine, Schwager, geschiedener Ehegatte, Eltern der Lebensgefährtin, Tochter der Schwiegertochter, ein im Ausland lebender Abkömmling des Großvaters. Diese können zu den begünstigten Angehörigen zählen, wenn der Vermieter einen besonders engen Kontakt zum Verwandten beweist, aus dem sich für den Vermieter eine moralische Pflicht zur Wohnraumvermietung ergibt. Je weitläufiger der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft ist, umso enger muss die über die bloße Tatsache der Verwandschaft oder Schwägerschaft hinausgehende persönliche oder soziale Bindung zwischen dem Vermieter und dem Angehörigen im konkreten Einzelfall sein, um eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zu rechtfertigen.

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