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Ehe ohne Ehevertrag? § 1365 BGB im Gesellschaftsrecht

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Zusammenfassung

Die weitaus meisten Ehen werden in Deutschland ohne Ehevertrag abgeschlossen. Dann gilt der gesetzliche Güterstand der "Zugewinngemeinschaft", § 1363 BGB. Alles, was während der Ehe hinzugewonnen wird, wird beim Ende der Ehe geteilt. Jeder Ehepartner kann dessen ungeachtet grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen.

Eine Ausnahme von dieser Regel stellt § 1365 BGB dar. Danach ist es den Ehepartnern verboten, ohne die Zustimmung des anderen Ehepartners über ihr ganzes Vermögen zu verfügen. Diese Einschränkung gilt nicht nur für Verfügungen, die tatsächlich "en bloc" das ganze Vermögen umfassen; Rechtsprechung und Literatur haben den Schutz des Ehepartners erweitert und fassen darunter auch Verfügungen über einzelne Vermögensgegenstände (etwa Immobilien oder Gesellschaftsanteile), wenn es sich hierbei um (nahezu) das ganze Vermögen handelt. Ein Richtwert liegt, je nach Vermögensgröße, zwischen 90 und 95 % des Vermögens.

Nimmt ein Ehepartner ein solches Geschäft vor, ohne die vorherige Zustimmung oder ohne die nachträgliche Genehmigung des Ehepartners einzuholen, dann ist dieses Ge-schäft unwirksam. Die Unwirksamkeit erfasst sowohl die vertragliche Seite als auch die dingliche Übertragung. Ob der verfügende Ehepartner sich dessen bewusst war, ist irrelevant. Handelt es sich um einzelne Gegenstände, muss der Vertragspartner aber wissen, dass es sich um nahezu das ganze Vermögen handelt; zumindest muss ihm angesichts der Wertverhältnisse klar sein, dass die veräußerten Gegenstände das ganze oder das wesentliche Vermögen des Veräußerers ausmachen. Dann können selbst Gutglaubensvorschriften die Übereignung nicht "heilen".

Ob der verfügende Ehepartner eine Gegenleistung erhält, die dem Wert des veräußerten Vermögensgegenstands entspricht, ist irrelevant. Es han...

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