Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Urteil vom 02.02.2006; Aktenzeichen 13 A 03.3231)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 2. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

 

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision führen könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Insbesondere der Vorwurf einer Gehörsverletzung durch die Ablehnung der mit Schriftsätzen vom 31. Januar und 2. Februar 2006 gestellten Vertagungsanträge geht fehl.

Bei Ablehnung eines Antrags auf Vertagung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsmäßig geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Vertagung i.S.v. § 227 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. Beschluss vom 22. Mai 2006 – BVerwG 10 B 9.06 – juris Rn. 9 = NJW 2006, 2648). Ein zwingender Vertagungsgrund ist den zuvor genannten Schriftsätzen nach Aktenlage nicht zu entnehmen.

1. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2006 hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst unter Hinweis auf verschiedene Eingaben, die zuvor der Kläger persönlich an das Flurbereinigungsgericht gerichtet hatte, mangelnde Akteneinsicht gerügt und deswegen um Vertagung gebeten. Diese Eingaben des Klägers waren – wie seinem Prozessbevollmächtigten jeweils mitgeteilt worden war – von dem Flurbereinigungsgericht zu diesem Zeitpunkt bereits beschieden worden. Die vom Beklagten mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 vorgelegten und dort im Einzelnen bezeichneten Verwaltungsvorgänge waren auf Wunsch des Klägers an das Amtsgericht Kitzingen übersandt worden, wo der Kläger sie eingesehen hatte. Ein vom Kläger daraufhin unter dem 18. Januar 2006 dem Flurbereinigungsgericht unterbreitetes Gesuch, weitere Verwaltungsvorgänge beizuziehen und ihm sodann erneut Akteneinsicht zu gewähren, hatte der dortige Berichterstatter mit Verfügung vom 19. Januar 2006 mit dem Hinweis abgelehnt, es seien lediglich diejenigen Verwaltungsvorgänge beigezogen worden, die für die Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen die vorläufige Besitzeinweisung benötigt würden; falls der Kläger noch in weitere Verwaltungsvorgänge Einsicht nehmen wolle, werde ihm anheimgestellt, sich direkt mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Zugleich wurde dem Kläger mitgeteilt, die von ihm gewünschten Fotokopien von den Wertermittlungskarten, die er beim Amtsgericht Kitzingen eingesehen hatte, könnten beim Verwaltungsgerichtshof nicht gefertigt werden. Die Beschwerdebegründung geht auf diesen Sachverhalt nicht ein. Ihr ist – auch unter Berücksichtigung des klägerischen Schriftsatzes vom 22. Januar 2006 – kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Behandlung der Eingaben des Klägers verfahrensfehlerhaft sein könnte. Dementsprechend vermag der Senat in dieser Hinsicht einen erheblichen Grund für eine Vertagung nicht zu erkennen.

2. Weiter hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2006 gerügt, er habe durch die gerichtliche Verfügung vom 25. Januar 2006 Kenntnis davon, dass die Beigeladene eine Besitzstandskarte nachgereicht habe, in die bislang ebenfalls nicht habe Einsicht genommen werden können. Der damit sinngemäß gestellte Antrag auf Akteneinsicht ist vom Flurbereinigungsgericht zwar nicht ausdrücklich beschieden worden. Ausweislich eines Telefonvermerks des Vorsitzenden hat dieser dem Prozessbevollmächtigten am 31. Januar 2006 lediglich die Mitteilung zukommen lassen, dass der Termin nicht abgesetzt werde. Hieraus kann ein zwingender Vertagungsgrund aber ebenso wenig hergeleitet werden.

Wegen des im Verwaltungsprozess geltenden Beschleunigungsgebots (vgl. § 87b VwGO) konnte es aus der Sicht des Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts zweckmäßig erscheinen, den bereits am übernächsten Tag (2. Februar 2006) anstehenden Termin zur mündlichen Verhandlung trotz des unerledigten Antrags auf Akteneinsicht aufrechtzuerhalten; denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte in diesem Termin Gelegenheit gehabt, seinen bislang nicht beschiedenen Antrag erneut zu stellen, falls er weiterhin Wert darauf gelegt hätte, Einsicht in die Besitzstandskarte zu nehmen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass ihm dann die Einsichtnahme verwehrt geblieben wäre. Die Beschwerde trägt auch nichts dafür vor, dass eine während des Termins durchgeführte Einsichtnahme dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unzumutbar gewesen wäre. Wenn der Prozessbevollmächtigte trotz ordnungsmäßiger Ladung, die den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO enthielt, ohne Angabe von Hinderungsgründen dem Termin fernblieb (vgl. § 227 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei durch einen Verfahrensfehler des Gerichts an dieser Einsichtnahme gehindert worden. Es liegt nämlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Partei es unterlässt, Gebrauch von den ihr verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. z.B. Urteil vom 11. November 1970 – BVerwG 6 C 49.68 – BVerwGE 36, 264 ≪266≫).

3. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut Vertagung beantragt, diesmal mit der Begründung, ihm sei vorab Gelegenheit zu geben, mit dem Kläger Rücksprache zu nehmen, damit er sich zu dessen Ablehnungsgesuchen vom 1. Februar 2006 – eventuell auch zu den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter – äußern könne; ihm liege eine gerichtliche Verfügung vor, sich binnen 30 Minuten zu den Ablehnungsgesuchen zu äußern, was er ablehnen müsse, weil ihm insgesamt 45 Seiten übermittelt worden seien. Die übermittelten Schriftstücke, die unstreitig die beiden Ablehnungsgesuche des Klägers – insgesamt drei Seiten – sowie den – vom Kläger persönlich zuvor in einem seiner Ablehnungsgesuche erbetenen – Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2006 mit 35 Seiten und eine Leerseite umfassten, waren am 2. Februar 2002 gegen 11.10 Uhr per Fax auf Anweisung des nach der Geschäftsverteilung im Flurbereinigungsgericht zur Vertretung berufenen Richters abgesandt worden. Die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter sind in der Akte hinter der richterlichen Verfügung, mit der die Übersendung der “Unterlagen betr. das Ablehnungsgesuch” angeordnet wurde, zwischen den beiden Ablehnungsgesuchen und dem Geschäftsverteilungsplan abgeheftet. Bevor um 14.45 Uhr die auf 14.30 Uhr terminierte mündliche Verhandlung begann, wurden die Ablehnungsgesuche mit Beschluss vom gleichen Tage abgelehnt, der gegen 14.00 Uhr per Fax dem Prozessbevollmächtigten des Klägers übermittelt wurde. Dessen Büro wurde gegen 14.10 Uhr telefonisch von der Geschäftsstelle des Gerichts informiert, dass die mündliche Verhandlung stattfinden werde. Laut Aktenvermerk der Geschäftsstelle sagte das Büro zu, den zu diesem Zeitpunkt nicht anwesenden Prozessbevollmächtigten entsprechend zu informieren. Das Flurbereinigungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung einen Beschluss verkündet, dass der Vertagungsantrag abgelehnt werde. Im Terminsprotokoll ist festgehalten, dass der Vorsitzende zur Begründung angeführt hat, dass über die Ablehnungsgesuche bereits entschieden worden sei; einer weiteren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den dienstlichen Äußerungen bedürfe es daher nicht. Im Übrigen sei ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Mit seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, ihm selbst und auch seinem Prozessbevollmächtigten sei nicht Gelegenheit gegeben worden, zu den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter Stellung zu nehmen, was die dienstlichen Äußerungen unverwertbar mache. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs wäre es auch erforderlich gewesen, den Zeitraum für eine Stellungnahme so zu bemessen, dass diese überhaupt möglich gewesen wäre. Die Beschwerde rügt damit nicht, die Besorgnis der Befangenheit der Richter, die an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt haben, sei zu Unrecht verneint worden. Die Beschwerde greift vielmehr das Verfahren der Beschlussfassung über die Ablehnungsgesuche des Klägers an und möchte daraus einen Vertagungsgrund herleiten. Dies kann jedoch keinen Erfolg haben.

Der Vertagungsantrag vom 2. Februar 2006 stellte darauf ab, dass der Prozess sich infolge der Ablehnungsgesuche in einem Zwischenverfahren befand, dessen Abschluss der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht mehr vor dem bereits um 14.30 Uhr am gleichen Tage anstehenden Verhandlungstermin erwartete. Denn die abgelehnten Richter konnten vom Eingang der Ablehnungsgesuche an bis zu deren Erledigung nur noch unaufschiebbare Amtshandlungen durchführen (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 ZPO). Dazu zählte die anberaumte mündliche Verhandlung nicht. Der damit geltend gemachte Vertagungsgrund war aber noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung entfallen, nachdem die Befangenheitsanträge abgelehnt worden waren. Der ablehnende Beschluss war nämlich nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, und damit war das Zwischenverfahren, das einen Hinderungsgrund für die mündliche Verhandlung abgeben sollte, beendet.

Wenn die Beschwerde geltend macht, der ablehnende Beschluss sei verfahrensfehlerhaft ergangen, weil in dem Zwischenverfahren dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden sei, gibt dies für die mündliche Verhandlung keinen zwingenden Vertagungsgrund ab. Die Beschwerde hat die von ihr gerügte Gehörsverletzung nämlich nicht schlüssig dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die dem Prozessbevollmächtigten im Zwischenverfahren eingeräumte Frist zur Stellungnahme war nach Lage der Dinge zwar knapp, aber noch nicht unangemessen kurz bemessen. Eine zielgerichtete Sichtung der per Fax übermittelten Unterlagen wäre – trotz ihres 45 Seiten umfassenden Umfangs – für einen Rechtsanwalt ohne Schwierigkeiten innerhalb weniger Minuten zu bewerkstelligen gewesen. Anschließend hätte sich der für eine sachgemäße Stellungnahme erforderliche Lesestoff nur auf einige wenige Seiten beschränkt, und angesichts des überschaubaren Sachverhalts wäre dann noch immer ausreichend Zeit verblieben, eine Stellungnahme abzusetzen und an das Gericht zu übermitteln. Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten, allein die aufmerksame Lektüre der Unterlagen hätte schon die ihm zugestandenen 30 Minuten in Anspruch genommen, ist nicht nachvollziehbar. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang speziell darauf abhebt, eine Gehörsverletzung liege darin, dass keine Gelegenheit gewährt worden sei, zu den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter Stellung zu nehmen, bleibt unklar, ob damit nur geltend gemacht werden soll, dass die Fristsetzung auch unter diesem Aspekt zu kurz gewesen sei, oder ob behauptet werden soll, die vom Vertretungsrichter angeordnete Übermittlung der dienstlichen Äußerungen sei gescheitert. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn der ablehnende Beschluss stützt sich auf den Akteninhalt und nicht auf Tatsachen, die den dienstlichen Äußerungen entnommen worden sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 1968 – 2 BvR 599, 677/67 – BVerfGE 24, 56 ≪62≫). Damit geht die Rüge einer Gehörsverletzung selbst dann fehl, wenn die dienstlichen Äußerungen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht bereits am 2. Februar 2006 zugegangen sein sollten. Soweit die Beschwerde schließlich darauf abhebt, dem Prozessbevollmächtigten habe Gelegenheit gegeben werden müssen, Rücksprache mit dem Kläger zu nehmen, fehlt es an der erforderlichen Darlegung, was bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen worden wäre und inwieweit dieser Vortrag den Ablehnungsgesuchen hätte zum Erfolg verhelfen können (vgl. z.B. Beschluss vom 13. Januar 2000 – BVerwG 9 B 2.00 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 53 S. 13).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. h.c. Hien, Vallendar, Prof. Dr. Rubel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1644390

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