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Bremisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung

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[Vorspann]

Gültig ab 1. Dezember 1998.

§ 1 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

 

(1) Geeignet im Sinne vom § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind nur solche Stellen, die von der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.

 

(2) Die in einem anderen Land erfolgte Anerkennung einer Stelle als geeignet steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

1Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn

 

1.

sie ihren Sitz in der Freien Hansestadt Bremen hat und von einer im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützigen oder mildtätigen Organisation oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft getragen wird,

 

2.

sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter der Stelle gewährleistet,

 

3.

sie auf Dauer angelegt ist und Schuldnerberatung in organisatorisch und rechnungsmäßig abgegrenzter Form betreibt,

 

4.

in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,

 

5.

die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist,

 

6.

sie über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine leistungsfähige, wirtschaftliche und ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.

2Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 4 liegt in der Regel bei dreijähriger Tätigkeit vor. 3Der Leiter oder eine sonstige in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiter, als Diplom-Sozialpädagoge, als Bankkaufmann, als Betriebswirt, als Ökonom oder als Ökotrophologe oder eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen. 4Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muß die nach Satz 1 Nr. 5 erfor...

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