Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 23.04.1999 - 3 StR 129/99

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

bewaffneter Betäubungsmittelhandel

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Dezember 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des bewaffneten Betäubungsmittelhandels in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit diesen und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte 452,3 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 75 %, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er widersetzte sich seiner Festnahme und versuchte, ein mitgeführtes Messer gegen den ihn ergreifenden Polizeibeamten einzusetzen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG geht als Qualifikation den allgemeineren Tatbeständen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29 a Abs. 1 Nr. 2 und des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vor (vgl. Weber BtMG 1999 § 30 a Rdn. 144). In § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG kommt der bewaffneten Einfuhr der Betäubungsmittel neben dem gleichfalls begangenen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln keine eigenständige Bedeutung zu. Es liegt eine einzige Tat im Sinne einer Bewertungseinheit vor (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 144). Unter den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln fällt jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, wobei Erwerb, Einfuhr und Veräußerung, sofern sie diese Merkmale aufweisen, rechtlich unselbständige Teilakte des Handeltreibens sind (vgl. BGHSt 30, 28, 31). Eine einheitliche Tat ist deshalb immer dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Beurteilung ist. Die innerhalb dieses Rahmens aufeinanderfolgenden Teilakte sind nicht etwa eine mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestands, deren Verhältnis zueinander erst noch bestimmt werden müßte. Vielmehr werden diese Teilakte schon vom gesetzlichen Tatbestand selbst in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten zusammenfassenden Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 1).

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf den Strafausspruch, zumal sich der Unrechtsgehalt der Tat nicht ändert und das Tatgericht die Strafe dem auch bei korrekter rechtlicher Würdigung zutreffenden Rahmen des § 30 a Abs. 2 BtMG entnommen hat.

 

Unterschriften

Kutzer, Rissing-van Saan, Blauth, Winkler, Pfister

 

Fundstellen

Dokument-Index HI540463

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 3 Die häufigsten Abrechnungsfragen / 1. Frage
    1
  • § 4 Sachversicherungen / f) Wohnungswechsel
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • AGS 1/2014, Pflichtverteidigervergütung bei Vertretung d ... / 1 Aus den Gründen
    1
  • AGS 7/2018, Fiktive Terminsgebühr auch bei Entscheidung ... / 2 Aus den Gründen
    1
  • Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 81 Verfügungen des Schuldners / 2.2 Rechtsfolgen
    1
  • Instandhaltung in einer Feriendorfanlage
    1
  • Kinne/Schach/Bieber, BGB § 573b Teilkündigung des Vermieters / 1 Allgemeines
    1
  • ZAP 3/2025, Haftung des Rechtsanwalts bei insolvenzrecht ... / 4. Mitverschulden
    1
  • zfs 03/2022, Fahreignungs-Bewertungssystem, stufenweise ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Messverfahren / 1. Einleitung
    0
  • § 1 Vorsorgevollmacht / D. Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / aa) Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / aa) Kündigung
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge / 1. Sorgerechtsvollmacht an den anderen Elternteil
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Regelung des Arbeitsvertrags in § 611a BGB / A. Einleitung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


BGH 4 StR 17/01
BGH 4 StR 17/01

  Entscheidungsstichwort (Thema) unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge  Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. August 2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall II 5 ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren