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BGH Beschluss vom 03.04.2001 - 4 StR 579/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

versuchte schwere räuberische Erpressung

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. August 2000 mit den Feststellungen aufgehoben

  1. soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
  2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Erpressung in 3 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen versuchter Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sich der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen versuchter Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung (II 5 der Urteilsgründe) wendet.

a) Die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützten Verfahrensrügen, mit denen die Zurückweisung von Ablehnungsanträgen beanstandet wird, greifen nicht durch. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2001, die durch das weitere Vorbringen der Verteidigerin in der Gegenerklärung vom 5. März 2001 nicht entkräftet werden.

b) Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs im Fall II 5 der Urteilsgründe hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Daß der Angeklagte nicht wegen versuchten erpresserischen Menschenraubes (§ 239 a StGB) verurteilt worden ist, obwohl er nach den Feststellungen den damals fünfzehnjährigen Ihab E. – A. entführen wollte, um dessen Vater „zur Zahlung angeblich geschuldeten Geldes zu bewegen”, beschwert ihn nicht.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Erpressung (II 1 der Urteilsgründe), versuchter schwerer räuberischer Erpressung (II 2 der Urteilsgründe) und wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen (II 3, 4 der Urteilsgründe) hat dagegen keinen Bestand. Die Revision beanstandet zu Recht die Ablehnung des auf die Vernehmung von zwei Sparkassenangestellten und eines weiteren Zeugen gerichteten Beweisantrages durch das Landgericht:

a) Nach den Feststellungen war der Angeklagte in einem illegalen Spielcasino „als Garant für Ruhe und Ordnung” und – für kurze Zeit – auch als Türsteher beschäftigt. Er hat bestritten, den Inhaber des Spielcasinos zur Zahlung von 5.000 DM genötigt (II 1 der Urteilsgründe) und versucht zu haben, die Zahlung eines weiteren Betrages von zunächst 15.000 DM (II 2, 3 der Urteilsgründe) und schließlich 25.000 DM (Fall II 4 der Urteilsgründe) zu erzwingen, obwohl entsprechende Zahlungsansprüche nicht bestanden. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe bei dem Inhaber des Spielcasinos lediglich „des öfteren wegen seines Lohns von etwa zwei Monaten für seine Tätigkeit” und wegen der Entlohnung eines Verwandten nachgefragt, der an seiner Stelle einen Monat als Türsteher gearbeitet habe. Der Inhaber des Spielcasinos habe ihm mitgeteilt, er habe Zahlungsprobleme, da zwei Schecks eines Düsseldorfer Kunden keine Deckung gehabt hätten; er habe ihm einen dieser Schecks ausgehändigt. Diesen Scheck habe er (der Angeklagte) von einer Sachbearbeiterin „seiner Bank” fotokopieren lassen. Später habe er auf Bitten des Inhabers des Spielcasinos den Düsseldorfer Kunden aufgesucht, der ihm erklärt habe, an dem Abend, als er die Schecks ausgestellt habe, sei „nicht ehrlich gespielt worden”. Der Inhaber des Spielcasinos hat dies ebenso bestritten wie den Bestand einer berechtigten Forderung des Angeklagten gegen ihn und die Existenz der Schecks eines Düsseldorfer Kunden.

Die Verteidigerin des Angeklagten hat am 22. August 2000, dem letzten Tag der Hauptverhandlung, die Vernehmung von zwei Angestellten der Sparkassenzweigstelle, bei der der Angeklagte ein Konto unterhielt, und die (erneute) Vernehmung eines weiteren Zeugen dazu beantragt, daß der Angeklagte zwei Schecks eines Düsseldorfer Kunden über einen Gesamtbetrag von 68.000 DM in Besitz hatte.

Das Landgericht hat den Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO mit der Begründung abgelehnt, daß die in das Wissen der Zeugen gestellten Behauptungen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Die Anträge hätten zudem „längst gestellt werden können” und seien „zur Überzeugung der Kammer erst am 18. Verhandlungstag – und damit in Verschleppungsabsicht – vorgetragen worden”.

b) Diese Ablehnung der beantragten Beweiserhebung ist rechtsfehlerhaft:

aa) Der Beschluß, durch den ein Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO mit der Begründung abgelehnt wird, die Beweisbehauptung sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, muß es den Prozeßbeteiligten ermöglichen, sich auf die Gründe der Ablehnung der beantragten Beweiserhebung einzustellen, und das Revisionsgericht in die Lage versetzen, die Ablehnung als rechtsfehlerfrei oder rechtsfehlerhaft beurteilen zu können. Der Ablehnungsbeschluß muß deshalb nicht nur ergeben, ob das Gericht die Beweistatsache aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als bedeutungslos ansieht, sondern muß diese Wertung auch begründen (vgl. BGH NStZ 2000, 267; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 43 a m.w.N.). Bereits daran fehlt es, da der Ablehnungsbeschluß sich insoweit lediglich auf die Wiederholung des Gesetzeswortlauts beschränkt.

Die Annahme des Landgerichts, die in das Wissen der Zeugen gestellten Behauptungen seien für die Entscheidung (gemeint ist ersichtlich: aus tatsächlichen Gründen) ohne Bedeutung, versteht sich hier auch nicht von selbst. Vielmehr hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten zu der Aushändigung der beiden ungedeckten Schecks des Düsseldorfer Kunden an ihn, gestützt auf die Aussage des hierzu vernommenen Zeugen Sch., die Annahme von Schecks in solcher Höhe sei wegen des damit verbundenen Risikos „absolut unüblich”, als „Schutzbehauptung” angesehen (UA 25). Danach hat das Landgericht, wie die Revision zu Recht geltend macht, der Frage der Existenz der ungedeckten Schecks des Düsseldorfer Kunden im Gegensatz zur Begründung des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses Bedeutung sowohl für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten als auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Inhabers des Spielcasinos beigemessen und damit seine Entscheidung rechtsfehlerhaft auf das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache gestützt (vgl. BGH NStZ 2000, 267; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 56 m.w.N.).

bb) Auch unter dem Gesichtspunkt der Verschleppungsabsicht ist die Ablehnung des Beweisantrages nicht gerechtfertigt. Der Umstand, daß die Verteidigerin den Beweisantrag früher hätte stellen können, reicht regelmäßig für sich genommen zur Annahme von Verschleppungsabsicht nicht aus (vgl. BGHSt 21, 118, 123; BGH NStZ 1998, 207). Der Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppung setzt zudem voraus, daß neben dem Gericht auch der Antragsteller selbst keinerlei günstige Auswirkungen des Beweisergebnisses auf den Prozeßverlauf erwartet, er vielmehr mit seinem Antrag ausschließlich die Verzögerung des Prozesses bezweckt (BGH NStZ 1998, 207), und daß durch die beantragte Beweiserhebung eine nicht nur unerhebliche Verzögerung eintreten würde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 67 m.N.). Auch dies ist in dem Ablehnungsbeschluß nicht dargetan.

c) Da die unter Beweis gestellten Tatsachen Bedeutung sowohl für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten als auch der des Inhabers des Spielcasinos haben können, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages beruht. Ergänzend wird hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts auf S. 4 f. der Antragsschrift vom 7. Februar 2001 verwiesen.

3. Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Einer Erörterung der weiteren nur die Verurteilung in den vorgenannten Fällen betreffenden Verfahrensrügen bedarf es daher nicht. Jedoch weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die von der Revision beanstandete Verwertung der Tonaufzeichnung des mittels eines Personenschutzsenders abgehörten Gesprächs zwischen dem Angeklagten und dem verdeckten Ermittler (Fall II 4 der Urteilsgründe) rechtlichen Bedenken begegnen könnte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO zu § 100 b Rdn. 11 und § 100 d Rdn. 13).

Erneuter Prüfung bedarf auch die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe. In der neuen Hauptverhandlung wird insoweit gegebenenfalls zu klären sein, ob ein einheitlicher gestreckter Handlungsablauf vorliegt, der im Sinne einer den Besonderheiten des Erpressungstatbestands entsprechenden Bewertungseinheit (tatbestandliche Handlungseinheit) zu beurteilen ist (vgl. BGHSt 41, 368; BGH NStZ 1998, 27), was nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls hinsichtlich der Fälle II 1 bis 3 der Urteilsgründe naheliegt.

 

Unterschriften

Meyer-Goßner, Maatz, Athing, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann

 

Fundstellen

Haufe-Index 599853

StV 2002, 181

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