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Altschuldenhilfe-Gesetz / § 4 Teilentlastung

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(1) 1Auf Antrag des Wohnungsunternehmens übernimmt der Erblastentilgungsfonds ab dem 1. Juli 1995 eine Schuld in Höhe eines Teils der am 1. Januar 1994 bestehenden Altverbindlichkeiten des Wohnungsunternehmens mit befreiender Wirkung gegenüber dem bisherigen Gläubiger. 2Sind mehrere Gläubiger vorhanden, so hat der Erblastentilgungsfonds zuerst die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Kredite unter Berücksichtigung des in Absatz 2 Satz 1 genannten Höchstbetrages zu übernehmen. 3Der Teilentlastungsbetrag besteht aus den Altverbindlichkeiten, die am 1. Januar 1994 einen Betrag von 150 Deutsche Mark, multipliziert mit der Quadratmeterzahl der nach dem Stand vom 1. Januar 1993 beim Wohnungsunternehmen vorhandenen gesamten Wohnfläche, übersteigen. 4Als Wohnfläche ist die Fläche zugrunde zu legen, für die sich der höchstzulässige Mietzins aus § 11 Abs. 2 und 3 des Miethöhegesetzes in der bis zum 10. Juni 1995 geltenden Fassung ergibt. 5Soweit bei Mieterhöhungen nach der Ersten und Zweiten Grundmietenverordnung bei der Wohnflächenberechnung die §§ 42 und 44 der Zweiten Berechnungsverordnung zugrunde gelegt worden sind, bestimmt sich die Wohnfläche nach diesen Vorschriften. 6Wohnfläche von Wohnungen, die nach dem 1. Januar 1993 an deren Mieter oder an private Investoren veräußert und deren zugehörige Altverbindlichkeiten vor dem 1. Januar 1994 getilgt wurden, wird nicht berücksichtigt. 7Altverbindlichkeiten des Wohnungsunternehmens werden insoweit berücksichtigt, als sie sich auf die in den Sätzen 4 und 5 bezeichnete Wohnfläche beziehen.

 

(2) 1Für Altverbindlichkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 dürfen bei der Ermittlung des Teilentlastungsbetrages höchstens 1 000 Deutsche Mark Kreditbelastung je Quadratmeter W...

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    Steuerliche Behandlung der Maßnahmen nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG) sowie deren Auswirkungen auf die Eigenkapital-Gliederung bei bilanzierenden Wohnungsunternehmen – Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 23. Juni 1993, BGBl I S. 986 zuletzt geändert am 6. Juni 1994, BGBl I S. 1193 – Altschuldenhilfe-Gesetz – AHG

      Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 04.03.1997, 32b-S 2240-28/14-9261 Allgemeines: Nach dem AHG werdenden dort bezeichneten Wohnungsunternehmen und privaten Vermietern mit Wohnraum im Beitrittsgebiet auf Antrag Altschuldenhilfen nach den §§ 4 ...

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