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Steuerliche Behandlung der Maßnahmen nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG) sowie deren Auswirkungen auf die Eigenkapital-Gliederung bei bilanzierenden Wohnungsunternehmen – Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 23. Juni 1993, BGBl I S. 986 zuletzt geändert am 6. Juni 1994, BGBl I S. 1193 – Altschuldenhilfe-Gesetz – AHG

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Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 04.03.1997, 32b-S 2240-28/14-9261

Allgemeines:

Nach dem AHG werdenden dort bezeichneten Wohnungsunternehmen und privaten Vermietern mit Wohnraum im Beitrittsgebiet auf Antrag Altschuldenhilfen nach den §§ 4 und 7 AHG gewährt.

Die Leistungen des AHG bestehen aus

  • der Teilentlastung von Altschulden nach dem Stand vom 1. Januar 1994 (§ 4 AHG) und
  • der Zinshilfe für die auf Altverbindlichkeiten für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1995 zu zahlenden Zinsen (§ 7 AHG).

Zur Teilentlastung der Berechtigten übernimmt der Erblastentilgungsfonds (ELF) einen Teil der am 1. Januar 1994 bestehenden Altverbindlichkeiten mit Wirkung zum 1. Juli 1995.

Zum Zwecke der Zinshilfe wird den Berechtigten die Zinsbelastung für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1995 erstattet.

Im Gegenzug verpflichtet sich das Unternehmen zur

  • Veräußerung von Wohnraum und Abführung eines Teils des Veräußerungserlöses und
  • zügigen Privatisierung, Modernisierung und Instandsetzung seiner Wohnungsbestände.

Steuerliche Auswirkungen:

 

1. Im Wirtschaftsjahr, in dem der Antrag auf Teilentlastung von Altschulden gestellt wird

Erfüllt das Unternehmen die Voraussetzungen des AHG, entsteht der Anspruch auf Teilentlastung von Altschulden mit der Antragstellung, die spätestens bis zum 31. Dezember 1993 erfolgen musste. Der Anspruch auf Übernahme von Altverbindlichkeiten ist in diesem Falle in Jahresabschlüssen frühestens ab dem In-Kraft-Treten des AHG (24. Juni 1993) als Forderung gegenüber dem ELF zu aktivieren, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Antrag stattgegeben wird; andernfalls erfolgt die Aktivierung mit Erteilung des bewilligenden Bescheides. Die Erhöhung des Betriebsvermögens durch Aktivierung der Forderung ist...

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      (1) 1Das Wohnungsunternehmen hat mindestens 15 vom Hundert seines zahlenmäßigen Wohnungsbestandes mit mindestens 15 vom Hundert seiner Wohnfläche nach dem Stand vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1999 zu privatisieren oder im Falle der ...

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