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AGS Nr.12/2012, Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts

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FamGKG § 50 VersAusglG §§ 33, 34

Leitsatz

  1. In den Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts richtet sich der Verfahrenswert nach § 50 FamGKG und nicht nach § 51 FamGKG.
  2. Abzustellen ist auch hier auf 10 % – nicht 20 % – des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten.
  3. Der Wert ist wegen des besonderen Aufwands i.d.R. allerdings nach § 50 Abs. 3 FamGKG heraufzusetzen.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 27.9.2012 – 9 WF 411/12

1 Aus den Gründen

Grundlage der Wertfestsetzung ist § 50 FamGKG. Bei dem vorliegenden Verfahren auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts nach §§ 33, 34 VersAusglG handelt es sich um ein Verfahren nach § 111 Nr. 7 FamFG. Der Umstand, dass im Rahmen dieses Verfahrens inzident Unterhaltsansprüche geprüft werden müssen, ändert hieran nichts. § 50 FamGKG ist lex specialis gegenüber § 42 FamGKG (Senatsbeschl. v. 30.5.2012 – 9 WF 21/12 u. 9 WF 37/12; zum Meinungsstand OLG Schleswig NJW-RR 2012, 327 m. w. Nachw. [= AGS 2012, 37]; a.A. Thiel, in: Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 13. Aufl., Rn 8840 ff.). Die Wertfestsetzung hat demnach nach § 50 FamGKG zu erfolgen. Einschlägig ist hier § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. FamGKG, wonach der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten beträgt. Nicht einschlägig ist § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FamGKG, denn diese Vorschrift bezieht sich ausweislich ihres Wortlauts ("Ausgleichsansprüche nach der Scheidung"), der sich ersichtlich auf die Überschrift von Teil 1, Kapitel 2, Abschnitt 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes bezieht, nur auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung i.S.d. §§ 20 ff. VersAusglG. Dies lässt sich auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/11903, S. 61), in der ausdrücklich nur auf die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung i.S.v. §§ 20 bis 26 Ver...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Wertfestsetzung in Verfahren nach §§ 33f VersAusglG  Leitsatz (amtlich) 1. Die Festsetzung des Verfahrenswertes in Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach § 50 FamGKG. 2. Der Verfahrenswert beläuft sich gem. ...

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