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AGS Nr.12/2012, Obliegenheitsverletzung bei fehlender Kostenregelung in außergerichtlichem Vergleich

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ARB 2006 § 5 Abs. 3 Buchst. b)

Leitsatz

Der Versicherungsnehmer begeht eine Obliegenheitsverletzung, wenn er im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung einen Vergleich schließt, ohne gleichzeitig eine dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entsprechende Kostenregelung zu treffen.

LG Karlsruhe, Urt. v. 8.6.2012 – 9 S 99/11

1 Sachverhalt

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. In dem Versicherungsvertrag sind die ARB 2006 einbezogen.

Der Kläger wollte wegen Mängeln einen Kaufvertrag über einen Pkw rückabwickeln (Kaufpreis 37.408,03 EUR). Auf Anfrage des Rechtsanwalts des Klägers sagte die Beklagte zu, die Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Klägers zur Rückabwicklung des Kaufvertrags im Rahmen des Versicherungsvertrages und der ARB zu übernehmen. Sie wies aber ausdrücklich darauf hin, dass Kosten, die im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Erledigung entstehen, nur von ihr getragen werden, wenn sie dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. Die vom Rechtsanwalt des Klägers in Rechnung gestellten Gebühren von 1.955,88 EUR (1,8-Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer) bezahlte die Beklagte.

Nach mehreren Schreiben einigte sich der Kläger, vertreten durch seinen Rechtsanwalt mit dem Verkäufer über die Rückabwicklung des Pkw-Kaufvertrages. Er gab den Pkw zurück und erhielt – im Ergebnis – unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung und einer Zinsgutschrift einen Betrag in Höhe von 37.479,73 EUR.

Der Rechtsanwalt des Klägers stellte weitere 2.683,45 EUR in Rechnung (Erhöhung der Geschäftsgebühr auf 2,3 zuzüglich Einigungsgebühr). Der Kläger verla...

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