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AGS 12/2018, Die Zusätzliche Gebühr im Strafbefehlsverfahren / IV. Entscheidung nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO

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1. Prozessuale Ausgangslage

Mit dem 2. KostRMoG ist in Anm. Abs. 1 Nr. 4 zu Nr. 4141 VV eine weitere Variante der Zusätzlichen Gebühr eingeführt worden. Danach erhält der Anwalt auch dann eine Zusätzliche Gebühr, wenn er daran mitwirkt, dass der Einspruch gegen einen Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze beschränkt wird und das Gericht sodann aufgrund der Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft darüber im schriftlichen Verfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO entscheidet. Vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG hatte die Rspr. zum Teil insoweit bereits eine analoge Anwendung der Nr. 4141 VV befürwortet,[3] zum Teil jedoch auch abgelehnt.[4]

Ist gegen den Mandanten ein Strafbefehl ergangen und will dieser sich nur gegen die Höhe der Tagessätze wenden, nicht auch gegen seine Bestrafung als solche und die Anzahl der Tagessätze, kann er einen beschränkten Einspruch einlegen, der sich nur auf die Höhe der Tagessätze bezieht. In diesem Fall kann das Gericht nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO über die Höhe der angefochtenen Tagessätze ohne Hauptverhandlung entscheiden, wenn auch die Staatsanwaltschaft zustimmt.

Ein solches Vorgehen bietet sich insbesondere in Trunkenheitssachen an, in denen je nach Region und Umfang der Tat standardmäßig eine bestimmte Anzahl von Tagessätzen verhängt wird und der Mandant in der Regel kaum Aussichten hat, von der Anzahl der verhängten Tagessätze herunterzukommen.

Anders verhält es sich dagegen bei der Höhe des Tagessatzes, da sich die Höhe des Tagessatzes nach den individuellen Einkommensverhältnissen des Betroffenen richtet (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB).

Häufig wird das Einkommen im Strafbefehlsverfahren geschätzt. Mitunter hat der Mandant auch bei seiner ersten Vernehmung zu hohe Angaben zu seinen Einkünften gemacht, etwa weil er Unterhaltspflichten nicht berück...

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