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AGS 04/2009, Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Strafanzeige; Abrechnung der Aktenversendungspauschale durch den Anwalt; Erstattungsfähigkeit der Aktenversendungspauschale

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ZPO § 91; GKG-KostVerz. Nr. 9003; RVG VV Nrn. 7000 ff.

Leitsatz

  1. Die Kosten einer Strafanzeige gegen einen nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten sind keinesfalls Kosten des Rechtsstreits und können daher auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren Berücksichtigung finden (§§ 91, 103 ff. ZPO).
  2. Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. gehört nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsanwalts. Sie gehört weder zu den Portokosten noch ist sie ein Entgelt für Post- und Telekommunikationsleistungen.
  3. Die vom Prozessbevollmächtigten aufgewendete Aktenversendungspauschale ist als notwendig zu erstatten, wenn die prozessuale Lage unübersichtlich geworden ist, sodass es die anwaltliche Vorsicht gebietet, den Verfahrensstand im Wege der Akteneinsicht zu überprüfen.

KG, Beschl. v. 11.8.2008–2 W 39/08

1 Sachverhalt

Der Verfügungskläger nahm die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung einer bestimmten Fernsehberichterstattung in Anspruch. Nachdem das LG die Verfügungsbeklagte nur eingeschränkt verurteilt hatte, verurteilte das KG die Verfügungsbeklagte im beantragten Umfang. Von den Kosten der ersten Instanz sollten der Verfügungskläger 1/10 und die Verfügungsbeklagte 9/10 tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz wurden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

Die Parteien haben die Ausgleichung der Kosten und deren Festsetzung beantragt, wobei der Verfügungskläger u.a. die Kosten für fünf Strafanzeigen in Höhe von insgesamt 943,75 EUR angemeldet hat, die ihm dadurch entstanden sind, dass er die Zeugen der Gegenseite wegen des Verdachtes falscher eidesstattlicher Versicherungen bei der Staatsanwaltschaft angezeigt hat. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG die Kosten festgesetzt, dabei aber die Kosten der Strafanzeigen unberücksichtigt gelassen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwer...

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