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§ 8 Verfahrensrecht und Entziehungsverfahren (§§ 17, 43– ... / D. Besonderheiten der Beschlussersetzungsklage (§§ 44 Abs. 1 S. 2, 45 S. 1 WEG)

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I. Vorbefassung der Eigentümerversammlung als Zulässigkeitsvoraussetzung

 

Rz. 63

Nach bisherigem Recht ist die Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit dem Beschlussantrag Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschlussersetzungsklage. Dies ist im neuen Recht nicht ausdrücklich normiert, ergibt sich jedoch aus allgemeinen Zulässigkeitserwägungen. Denn einer Klage nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn dem Kläger ein einfacherer Weg offen stünde. Das ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn er ohne Einschaltung der hierfür zuständigen Wohnungseigentümerversammlung sogleich das Gericht mit seinem Begehren befasst.[63] Dass der Gesetzgeber hieran etwas ändern wollte, ist nicht ersichtlich. Sein diesbezügliches Schweigen steht dem schon deswegen nicht entgegen, weil er gerade in den allgemeinen Ausführungen zum Verfahrensrecht mehrfach die Entbehrlichkeit spezieller Regelungen unter Hinweis auf allgemeines Zivilprozessrecht verneint.[64] Dies ist hier beim Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses ohne Vorbefassung der Eigentümerversammlung der Fall.

[63] BGH ZMR 2010, 542 f.; LG Berlin ZMR 2012, 713 f.; LG Hamburg ZMR 2011, 233 f.
[64] BT-Drucks 19/18791, S. 77 f.

II. Fristen

1. Keine Frist für die Beschlussersetzungsklage

 

Rz. 64

Die Anfechtungsfrist des § 45 S. 1 WEG gilt nach dem Wortlaut der Norm nur für Anfechtungsklagen. Wer einen Beschluss erstreiten will, kann die Beschlussersetzungsklage also grundsätzlich ohne Einhaltung einer Frist nach Vorbefassung der Eigentümerversammlung erheben. Denn ein bloßer Negativbeschluss entfaltet nach Rechtsprechung des BGH keine Bindungswirkung.[65] Das gilt erst recht, wenn die Eigentümerversammlung trotz Beschlussantrages keine Entscheidung in der Sache getroffen, die Sache etwa von der Tagesordnung genommen oder vertagt hat. Denn dann war sie vorbefasst und hatte Gelegenheit zur Entscheidung, ohne sie wahrzunehmen.

[65] S. zuletzt BGH v. 17.5.2019...

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