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§ 7 Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen (§§ 2325 ff. ... / bb) Gleichzeitige Schenkungen

Mark Pawlytta
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Rz. 268

Erfolgt die Schenkung an mehrere Personen gleichzeitig, so haften diese anteilig nach dem Wert der erhaltenen Schenkung.[710] Entfällt die Haftung eines der gleichzeitig Beschenkten aus bereicherungsrechtlichen Gründen (§ 818 Abs. 3 BGB), so wird vertreten, dass die restlichen Beschenkten für den Ausfall nach dem Verhältnis des Wertes der Geschenke zur berechnungserheblichen Zeit haften sollen.[711]

 

Rz. 269

Bei mehreren Schenkungen an die gleiche Person ist für jede Schenkung die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB gesondert zu beachten.[712] Fallen alle Schenkungen in die Zehn-Jahres-Frist, so ist § 2329 Abs. 3 BGB nicht entsprechend anzuwenden, wenn der Erblasser nur diese eine Person beschenkt hat.[713] Hat der Erblasser neben dem mehrfach Beschenkten aber auch noch andere Personen bedacht, ist § 2329 Abs. 3 BGB mit der dort vorgegebenen Reihenfolge anwendbar.[714]

[710] MüKo-BGB/Lange, § 2329 Rn 25; Staudinger/Herzog, § 2329 Rn 109; BeckOK BGB/Müller-Engels, § 2329 Rn 8; Beck’sche Kurz-Kommentare/Horn, § 2329 Rn 24; a.A. Schindler, Pflichtteilsberechtigter Erbe, Rn 944 ff., der auf die Ansichten zu § 528 Abs. 2 BGB (volle Haftung im Außenverhältnis) verweist und diese auch auf § 2329 BGB anwenden möchte.
[711] Soergel/Beck, § 2329 Rn 27; anders allerdings BGH NJW 1991, 1824 zu dem rechtsähnlichen Fall des § 528 Abs. 2 BGB.
[712] Staudinger/Herzog, § 2329 Rn 110; Soergel/Beck, § 2329 Rn 27.
[713] Soergel/Beck, § 2329 Rn 27; Staudinger/Herzog, § 2329 Rn 110; a.A. wohl BGH MDR 1983, 294, 295, was dazu führen würde, dass nach erfolgloser Vollstreckung in das spätere Geschenk zunächst die Ersatzhaftung des Beschenkten mit seinem Eigenvermögen realisiert werden müsste, bevor in das frühere Geschenk vollstreckt werden könnte (zutreffend Soergel/Beck, § 2329 Rn 27).
[...

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