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§ 7 Beschlagnahme / A. Formelle Wirkung

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 1

Die Beschlagnahme in der Zwangsversteigerung wird nach Anordnung des Verfahrens wirksam entweder mit Zustellung des Beschlusses an den Schuldner oder mit Eingang des Ersuchens um Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch; der frühere Zeitpunkt ist maßgebend, § 22 Abs. 1 ZVG.

 

Rz. 2

Nach dem Prinzip des Einzelverfahrens erwirkt jeder betreibende Gläubiger seine eigene Beschlagnahme (vgl. hierzu § 5 Rdn 16 ff.).

 

Rz. 3

Formell ist jedoch für die Unterscheidung in laufende und rückständige wiederkehrende Leistungen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 ZVG) ausschließlich die erste Beschlagnahme des Verfahrens maßgebend, § 13 Abs. 4 S. 1 ZVG. Hierbei ist es unerheblich, ob der Anordnungsgläubiger später noch Verfahrensbeteiligter bleibt oder bereits durch Antragsrücknahme aus dem Verfahren ausgeschieden ist.[1]

 

Rz. 4

 

Beispiel (alle Daten sind als Werktage zu unterstellen)

▪ Laufende ./. rückständige Leistungen, § 13 i.V.m. § 45 Abs. 2 ZVG
▪ 100.000,00 EUR Grundschuld nebst 15 % Zinsen (kalenderjährlich nachträglich am 31.12. fällig)
▪ Beschlagnahme in der Zwangsversteigerung erfolgte am 2.4.2022

Lösung:

 
lfd. Leistung ab 1.1.2021 bis (2 Wochen nach Versteigerungstermin)

§ 47 ZVG

von Amts wegen
rückst. Leistung ab 1.1.2019 bis 31.12.2020

§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG

nur auf Anmeldung
▪ angenommen der Zwangsversteigerungstermin ist am 16.6.2023:
 
Zinsen in Rangklasse 4 somit max. vom 1.1.2019 bis 30.6.2023 über insgesamt = 67.500,00 EUR
 

Rz. 5

 

Hinweis

▪ Hat ein Gläubiger zuerst die Zwangsverwaltung betrieben, kann er jedoch aus den Nutzungen des Grundstücks keine volle Befriedigung erlangen und beabsichtigt er nunmehr die Zwangsversteigerung anordnen zu lassen, besteht unter Umständen die Gefahr eines Zinsverlusts. Für die Berechnung der laufenden bzw. rückständigen Beträge wi...

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