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§ 58 Sozialgerichtlicher Rechtsschutz / C. Gerichtliches Verfahren vor dem Sozialgericht

Jürgen Beck, Jürgen Brand
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Rz. 16

Wenn keine besonderen Bestimmungen dies vorsehen, werden die Sozialgerichte erst nach Durchführung eines Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens) tätig.

I. Zuständigkeit

 

Rz. 17

Die Sozialgerichte entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art, die ihnen entweder in Form einer Generalklausel (§ 51 SGG) oder durch einen Zuständigkeitskatalog zugewiesen worden sind. Die Sozialgerichte sind ebenso wie die Finanzgerichte besondere Verwaltungsgerichte. Hieraus ergeben sich gravierende Unterschiede ggü. dem arbeitsgerichtlichen Verfahren.

 

Rz. 18

§ 51 SGG nennt als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die den Sozialgerichten zugewiesen sind, "Angelegenheiten der Sozialversicherung". Hierunter sind alle Verfahren zu verstehen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die aus dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im materiellen Sozialversicherungsrecht findet. Der Begriff umfasst herkömmlicherweise die Bereiche der Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung. Von Bedeutung ist, dass die Sozialgerichte auch in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung zuständig sind. Des Weiteren sind in § 51 SGG der Sozialgerichtsbarkeit Streitigkeiten in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der BA sowie der Kriegsopferversorgung zugewiesen. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem SGB V (Krankenversicherungsrecht) aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände, aufgrund von Entscheidungen der gemeinsamen Gremien von Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern oder anderen Leistungserbringern und Krankenkassen sowie des Großgeräteausschusses ...

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