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§ 5 Verjährung / b) § 199 BGB

Jürgen Jahnke
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Rz. 329

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, wenn (kumulativ)

▪ der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und
▪

der Gläubiger (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB)

▪ Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder
▪ diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

aa) Entstehung

 

Rz. 330

Entstanden ist der Schaden, wenn durch die Verletzungshandlung eine Verschlechterung der Vermögenslage des Verletzten eintritt, ohne dass dabei bereits feststehen muss, dass der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig ist. Das bloße Risiko eines Vermögensnachteiles reicht nicht aus.[270]

 

Rz. 331

Die Verjährung beginnt nicht vor Entstehung des Schadens. Der Vermögensschaden muss bereits eingetreten sein, die bloße Gefährdung reicht nicht aus.[271]

 

Rz. 332

Entstehung meint den Zeitpunkt, in welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann.[272]

 

Rz. 333

Ein Schadensersatzanspruch ist auch dann entstanden, wenn noch nicht alle Einzelheiten des Schadensumfangs, insbesondere die bezifferbare Höhe, bekannt sind.[273] Bei Ansprüchen, die mangels genauer Kenntnis noch nicht beziffert werden können, ist eine Feststellungsklage zur Hemmung der Verjährung zumutbar.[274] Siehe auch Rdn 438 ff.

 

Rz. 334

Entstehung i.S.v. § 199 BGB bedeutet letztlich die Fälligkeit[275] (§ 271 BGB) eines Ersatzanspruches und setzt § 198 S. 1 BGB a.F. fort. Die Verjährung bei Körperverletzungen beginnt für den gesamten Schaden bereits mit der schädigenden Handlung und nicht erst mit der Schadenentstehung;[276] der Schaden stellt eine Einheit dar. Erfasst werden alle Schadenfolgen, deren Eintritt im Zeitpunkt der allgemeinen Schadenkenntnis nur als möglich voraussehbar war.[277] Die volle Übersehbarkeit des ...

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