Rz. 138

Zur Legitimation wird dem Sparer ein Sparbuch bzw. Postbanksparbuch ausgehändigt. Wird daneben noch ein Kennwort vereinbart, muss der Pfändungsgläubiger dieses nicht kennen, die Pfändung wird hiervon nicht berührt.[122] Das Sparbuch bzw. Postbanksparbuch muss der Pfändungsgläubiger jedoch zu Auszahlungszwecken vorlegen.

 

Rz. 139

 

Hinweis

In einem Sachpfändungsauftrag an den Gerichtsvollzieher sollte der Gläubiger immer ausdrücklich auf die Hilfspfändung hinweisen, ein vorgefundenes Sparbuch bzw. Postbanksparbuch ist in jedem Fall dem Schuldner wegzunehmen (§ 106 GVGA).

Über die Wegnahme ist der Gläubiger umgehend zu informieren, da er innerhalb von einem Monat den Pfändungsbeschluss über das Sparguthaben vorlegen muss, andernfalls ist das Sparbuch bzw. Postbanksparbuch dem Schuldner zurückzugeben (§ 106 GVGA).

 

Rz. 140

Die Wegnahme des Sparbuches selbst begründet kein Pfandrecht an der Forderung. Das Sparbuch bzw. Postbanksparbuch ist nicht selbstständiger Träger eines Rechts, sondern nur ein Legitimationspapier.[123]

 

Rz. 141

 

Hinweis

Der Gläubiger muss bemüht sein, den Besitz des Sparbuches bzw. Postbanksparbuches so schnell wie möglich zu erwirken, da der Schuldner andernfalls i.R.d. Freizügigkeit des Sparbuches gegen Vorlage jederzeit Abhebungen vornehmen kann.

 

Rz. 142

Das Sparbuch bzw. Postbanksparbuch wird nach der Pfändung des Sparguthabens im Wege der Hilfspfändung durch den Gerichtsvollzieher weggenommen (§§ 836 Abs. 3 S. 1, 883 ZPO). Das herauszugebende Sparbuch bzw. Postbanksparbuch ist im Pfändungsbeschluss oder spätestens in einem Ergänzungsbeschluss genau zu bezeichnen.[124] Die Pfändung des Guthabens ist aber auch ohne Angabe der Sparbuchnummer wirksam.[125]

 

Rz. 143

Findet der Gerichtsvollzieher das Sparbuch bzw. Postbanksparbuch bei dem Schuldner nicht vor, muss dieser auf Antrag des Gläubigers an Eides statt versichern, dass er das Sparbuch bzw. Postbanksparbuch nicht in Besitz hat und auch nicht wisse, wo es sich befindet (§ 883 Abs. 2 ZPO). Befindet sich das Sparbuch bzw. Postbanksparbuch im Besitz eines Dritten und ist dieser herausgabebereit, kann der Gerichtsvollzieher das Sparbuch diesem wegnehmen. Gibt der Dritte das Sparbuch nicht freiwillig heraus, muss der Gläubiger den Herausgabeanspruch pfänden und sich überweisen lassen, um dann auf Herausgabe an den Gerichtsvollzieher zu klagen.

 

Rz. 144

Wird das Sparbuch bzw. Postbanksparbuch überhaupt nicht vorgefunden, ist die Pfändung dennoch wirksam. Die Bank oder Sparkasse muss das Sparbuch bzw. Postbanksparbuch dann für ungültig erklären und das Guthaben an den Pfändungsgläubiger auszahlen.

[122] Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, Rn A.464.
[123] BGH NJW 1959, 622; VG Göttingen v. 10.8.1995 – 1 A 1280/93, WM 1996, 109.
[124] AG Bernburg v. 5.1.2021 – 2 M 484/20, juris.
[125] BGH v. 28.4.1988 – IX ZR 151/87, ZIP 1988, 871 = Rpfleger 1988, 418; vgl. Grunsky, EWiR 1988, 727; LG Berlin Rpfleger 1971, 262.

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