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§ 5 Grenzüberschreitende Verschmelzungen / a) Inhalt und Form des Verschmelzungsplanes

Sebastian Herrler, Susanne Herrler
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Rz. 14

Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 122 GesRL (vormals Art. 5 VerschmelzungsRL) ergibt, ist der Katalog der notwendigen Angaben im Verschmelzungsplan nicht abschließend. Dem nationalen Gesetzgeber steht es somit offen, weitere Angaben zu fordern.[49] Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern Art. 122 GesRL in § 122c UmwG unverändert übernommen.

 

Rz. 15

Hinsichtlich der Form des Verschmelzungsplanes enthält die Richtlinie keine Vorgaben. Im deutschen Recht bedarf der Plan nach § 122c Abs. 4 UmwG der notariellen Beurkundung.[50] Da der Verschmelzungsplan von den beteiligten Gesellschaften gemeinsam abgeschlossen wird und es sich somit um ein einheitliches Dokument handelt, sind die jeweils strengsten Formanforderungen maßgebend, d.h. ein in einem Mitgliedstaat etwaig bestehendes Beurkundungserfordernis setzt sich durch.[51]

[49] Bayer/Schmidt, NJW 2006, 401, 402; RV 171 BlgNR 23. GP zu § 5 EU-VerschG.
[50] Von einer Auslandsbeurkundung wird abgeraten (Krauel/Mense/Wind, Der Konzern 2010, 541, 544, desgleichen zur Frage der ggf. erforderlichen Doppelbeurkundung, wenn auch nach dem Recht anderer an der Verschmelzung beteiligter Rechtsträger die notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist).
[51] H.M., vgl. Bayer, in: Lutter, § 122c Rn 7; Heckschen, in: Widmann/Mayer, § 122c UmwG Rn 177 ff., Stand April 2014, m.w.N. auch zur Gegenansicht.

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