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§ 4 Prokura und Handlungsvollmacht / 1. Arten der Handlungsvollmacht

Dr. Matthias Miller
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Rz. 57

Der Kaufmann bestimmt den Umfang der Handlungsvollmacht bei ihrer Erteilung. Anders als die Prokura können die Handlungsvollmachten einen unterschiedlichen Inhalt haben. § 54 Abs. 1 HGB unterscheidet drei Arten einer Handlungsvollmacht.

a) Generalhandlungsvollmacht

 

Rz. 58

Die Generalhandlungsvollmacht gestattet alle Geschäftshandlungen und Rechtsgeschäfte, die der gesamte Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. Sie ist damit die umfangreichste Form der Handlungsvollmacht. Der Handlungsbevollmächtigte ist gleichsam Geschäftsführer des Kaufmanns.[133] In der Praxis kommt diese Form der Handlungsvollmacht eher selten vor.[134] Von der Generalvollmacht unterscheidet sich die Generalhandlungsvollmacht dadurch, dass sie sich auf die Geschäfte beschränkt, die für ein Unternehmen der Branche üblich sind, während die Generalvollmacht die Vornahme aller Geschäfte, bei denen eine Stellvertretung möglich ist, gestattet. Die Abgrenzung hängt im Einzelfall von dem Bevollmächtigungswillen des Vollmachtgebers ab.[135]

[133] Vgl. Röhricht/v. Westphalen/Haas/Wagner, HGB, § 54 Rn 18; Hopt/Merkt, HGB, § 54 Rn 10; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, § 54 Rn 16; s. zur GmbH BGH, WM 2003, 747; KG, BB 1991, 2039.
[134] Vgl. z.B. BGH, NotBZ 2009, 177.
[135] Vgl. KG, BB 1991, 2039.

b) Arthandlungsvollmacht

 

Rz. 59

Die Arthandlungsvollmacht beschränkt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die eine bestimmte Art von Geschäften eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.

 

Beispiele

Verkäufer beim Neuwagenverkauf,[136] Kassierer, Zweigstellenleiter einer Bank, Agent, technischer Direktor.

[136] Vgl. OLG Brandenburg, VRR 2009, 145.

c) Spezialhandlungsvollmacht

 

Rz. 60

Die Spezialhandlungsvollmacht ermächtigt zu allen Rechtsgeschäften, die das übertragene einzelne, konkret bestimmte Geschäft gewöhnlich mit sich bringt. Häufig ist sie nur auf die V...

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