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§ 32 Zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren / B. Übersicht

Dr. Wolfgang Kürschner, Prof. Dr. Günther Schneider
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Rz. 2

Die Möglichkeit, seine zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren geltend zu machen, bestehen für den Geschädigten gegenüber dem Täter in unterschiedlichen Verfahrensabschnitten und -konstellationen. So kann der zivilrechtliche Anspruch auf Schadensersatz im Rahmen des Absehens von der Strafverfolgung unter Auflagen oder im Rahmen einer Aussetzung zur Bewährung erfolgen. Zu nennen ist überdies die strafrechtliche Einbeziehung des Geschädigten im Wege der Privatklage oder der Nebenklage. Schließlich kommt dem so genannten Adhäsionsverfahren, bei dem der Geschädigte seinen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen kann, besondere Bedeutung zu.

I. Absehen von der Strafverfolgung und Bewährung

 

Rz. 3

Die Staatsanwaltschaft und – nach Klageerhebung – das Gericht können nach näherer Maßgabe von § 153a StPO bei einem Vergehen[1] unter bestimmten Voraussetzungen von der Strafverfolgung absehen. Im Rahmen dieser Entscheidung kann dem Beschuldigten dabei unter anderem als Auflage erteilt werden, zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen oder "sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich).[2]"

 

Rz. 4

Von § 153a StPO wird in der Praxis häufig Gebrauch gemacht. Die Regelung dient der der Zweckmäßigkeit: Sie eröffnet im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität einer vereinfachten Erledigung.[3] Weil es darauf ankommt, dass das Vergehen "geeignet (ist), das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht", ist der Anwendungsbereich in der Praxis auch auf Fälle von umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren erstreckt worden.

 

Rz. 5

Aus der Sicht des durch die Straftat Geschädigten besteht damit im Ergebnis die Mö...

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