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§ 3 Vergütungsansprüche des im Rahmen der Prozess- oder ... / c) Der beigeordnete Anwalt ist im Gerichtsbezirk niedergelassen, hat seine Kanzlei aber außerhalb des Gerichtsorts

Norbert Schneider
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Rz. 74

Hat der Anwalt seine Kanzlei zwar im Gerichtsbezirk, nicht aber in dem Ort, in dem sich das Gericht befindet (§ 27 Abs. 2 BRAO), kommt eine einschränkende Beiordnung nicht in Betracht. Nach § 121 Abs. 3 ZPO darf lediglich die Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts abgelehnt werden. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass ein im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt immer beizuordnen ist, selbst wenn dadurch gegenüber einem am Gerichtsort ansässigen Anwalt Mehrkosten in Form von Reisekosten entstehen.[37]

 

Rz. 75

Ein im Gerichtsbezirk niedergelassener oder wohnhafter Anwalt muss daher uneingeschränkt beigeordnet werden. Unschädlich ist die Beiordnung "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts", weil das nur den Gesetzeswortlaut wiederholt.

 

Rz. 76

Unzulässig ist dagegen die Einschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts".

 

Rz. 77

Ist der Anwalt uneingeschränkt oder zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordnet worden, so sind die gesamten Reisekosten zu übernehmen, sofern sie notwendig waren, was bei der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung immer der Fall sein dürfte.

 

Rz. 78

Wird gesetzeswidrig – was häufig vorkommt – eine Einschränkung vorgenommen, etwa "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts", muss dagegen sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 ZPO) eingelegt werden, da anderenfalls die unzutreffende Beiordnung nach Ablauf eines Monats rechtskräftig wird (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) und für das spätere Festsetzungsverfahren bindend bleibt.[38] Strittig ist, wer insoweit beschwerdeberechtigt ist. Nach zutreffender Ansicht sind insoweit sowohl der Anwalt[39] als auch der bedürftige Beteiligte[40] beschwerdeberechtigt.

 

Beispiel 35: Reisekosten des Anwalts aus dem Gericht...

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