Rz. 373

Zwar können die Beteiligten durch eine außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gemeinsam erstellte Urkunde eine gerichtliche Unterhaltsentscheidung oder einen sonstigen Unterhaltstitel in einem engeren Rechtssinne nicht formell "abändern", denn insoweit beruht das Rechtsbehelfssystem der §§ 238 ff. FamFG auf zwingendem Recht. Jedoch kann der Unterhaltspflichtigen mit der Erstellung einer (neuen) Jugendamtsurkunde einen weiteren Vollstreckungstitel im gleichen Unterhaltsverhältnis unter Erhöhung oder Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung erzeugen, während es dem Unterhaltsberechtigten auf der anderen Seite unbenommen bleibt, auf seine Rechte aus dem ursprünglichen Unterhaltstitel ganz oder teilweise zu verzichten (arg. §§ 238 Abs. 3 Satz 2, 240 Abs. 2 Satz 3 FamFG).[430]

 

Rz. 374

 

Praxistipp:

Die Beteiligten des Unterhaltsverhältnisses sind also aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, im Einvernehmen einen bestehenden (gerichtlichen oder urkundlichen) Unterhaltstitel durch einen neuen Unterhaltstitel zu ersetzen.
Bei einer Erhöhung des Unterhaltes wird der Berechtigte keine Einwände erheben.
Jedoch kann dem Unterhaltsberechtigten eine vom Unterhaltspflichtigen einseitig erstellte (ersetzende) Jugendamtsurkunde nicht aufgedrängt werden kann.

Es bedarf im Falle der einvernehmlichen Abänderung also keines gerichtlichen Abänderungsverfahrens.

 

Rz. 375

 

Praxistipp:

Zu bedenken ist, dass formal dann zwei Titel in der Welt sind.
Der Ersteller des neuen Titels sollte vom Berechtigten die Herausgabe verlangen.
Der Ansicht, dass bei einer einvernehmlichen Abänderung der alten Titel unwirksam wird,[431] ist nicht zu folgen.
Es sollte zumindest eine anwaltliche Zusicherung verlangt werden, dass daraus nicht weiter vollstreckt wird, auch wenn aus der Einigung geschlossen werden kann, dass vom Gläubiger schlüssig auf die Rechte aus dem alten Titel verzichtet.
[431] Osthold, FuR 2017, 230.

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