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§ 16 Private Unfallversicherung / 2. Berufsänderungen

Andre Naumann
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Rz. 300

Nach Ziff. 6.2 AUB hängt der Beitrag von der beruflichen Tätigkeit ab. Der VR ordnet bestimmte Berufe einer Gefahrengruppe zu. Das Berufsgruppenverzeichnis ist individuell vom VR zur erstellen und kann dementsprechend unterschiedlich viele Gruppe enthalten. Aus dieser Aufstellung muss der VN erkennen können, welcher Beruf in welche Gefahrgruppe und damit auch Prämiengruppe einzuordnen ist.[478] Der bloße Hinweis auf eine Liste im Internet genügt den Anforderungen einer Aushändigung nicht.[479]

Wechselte die VP die berufliche Beschäftigung mit der Folge, dass sie nunmehr einer anderen Gefahrengruppe zuzuordnen wäre, muss der VN dies dem VR unverzüglich anzeigen. Als Grundsatz gilt die sog. Beitragskontinuität, d.h. die versicherten Summen werden entsprechend dem gleichbleibenden Beitrag angepasst. Der VN hat aber das Wahlrecht, stattdessen unter Beibehaltung der bisherigen Summen einen geänderten Beitrag zu zahlen.

Nur bei arglistigem Verschweigen einer Gefahrerhöhung können sich weitergehende Folgen ergeben, wobei § 181 VVG offen lässt, was unter "weitergehende Rechte" zu fassen ist. Darunter kann auch das Kündigungsrecht verstanden werden. Mangels Beschränkung des § 181 Abs. 2 S. 2 VVG sind bei Arglist aber weitere Sanktionen nicht grundsätzlich ausgeschlossen.[480]

Freiwilliger Wehrdienst, militärische Reserveübungen und befristete freiwillige soziale Dienste werden nicht als Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung angesehen.

[478] Zu Art und Weise sowie Schwierigkeit im Hinblick auf die Transparenz, Weiße, S. 80 f.
[479] Bruck/Möller/Leverenz, § 181 VVG Rn 8.
[480] Marlow/Spuhl/Marlow, Rn 1245.

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