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§ 13 Rechtsschutzversicherung / IV. Deckungszusage

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 59

Macht nach einem Versicherungsfall der Versicherungsnehmer seinen Rechtsschutzanspruch geltend (§ 17 Abs. 3 ARB), so muss der Rechtsschutzversicherer über seine Eintrittspflicht entscheiden. Der Versicherungsnehmer ist daran interessiert, den ihm zu gewährenden Rechtsschutz schriftlich dokumentiert zu erhalten. Die Deckungszusage gibt dem Versicherungsnehmer "grünes Licht" für seine Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung. Er verlässt sich auf sie; sie ist die Grundlage seines weiteren Vorgehens. Deshalb sehen § 17 Abs. 4 S. 1 ARB bzw. Nr. 4.1.2 ARB 2012 vor (die ARB 75 enthielten eine solche Regelung nicht), dass der Rechtsschutzversicherer den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes zu bestätigen hat. Der Versicherungsnehmer hat auf die Erteilung der Deckungszusage einen einklagbaren Anspruch. Verursacht der Versicherungsnehmer vor Erteilung der Deckungszusage kostenauslösende Maßnahmen, so hat der Rechtsschutzversicherer nach § 17 Abs. 4 S. 2 ARB bzw. Nr. 4.1.2 S. 3 ARB 2012 diese Kosten nur insoweit zu tragen, als er sie bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. Die Bestimmung des § 17 Abs. 4 S. 2 ARB, deren rechtliche Natur zweifelhaft ist, hat in der Praxis keine große Bedeutung; sie hat vor allem eine klarstellende Funktion.

 

Rz. 60

 

Hinweis

Will der Rechtsschutzversicherer den Rechtsschutz aus den Gründen des § 18 Abs. 1 a ARB (Mutwilligkeit) oder gem. § 18 Abs. 1 b ARB (fehlende hinreichende Erfolgsaussicht) ablehnen, muss er dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitteilen (so auch § 17 Abs. 1 S. 2 ARB 75). "Unverzüglich" bedeutet in diesem Zusammenhang eine Frist von zwei bis drei Wochen nach vollständiger Informationserteilung.[48] Zugleich ist der V...

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