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Fahrtätigkeit / 2 Lenk- und Ruhezeiten

Nicola Dienst
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Für die Lenk-, Pausen- und Ruhezeiten können neben dem nationalen Recht – hier ist vor allem § 21a ArbZG zu beachten – auch europäische Regelungen, insbesondere die VO (EG) Nr. 561/2006 eingreifen.

2.1 Arbeitszeitrecht EG-Recht

Für alle innergemeinschaftlichen Beförderungen auf Personen- oder Lastkraftwagen (leer oder beladen) auf öffentlichen Straßen findet die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15.3.2006[1] Anwendung. Diese Verordnung gilt für

  • die Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt,
  • die Personenbeförderung mit Fahrzeugen für die Beförderung von mehr als 9 Personen, einschließlich des Fahrers.

Sie gilt hingegen nicht für Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt[2], nicht für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, ferner nicht für diverse Fahrzeuge, die öffentlich-rechtliche Versorgungsleistungen zu erbringen haben.[3]

 
Hinweis

Ausnahmen: Handwerkerklausel

Nach der Handwerkerklausel gilt die Verordnung nicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Nutzung zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, oder
  • Nutzung zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern.

Außerdem:

  • Nutzung ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens;
  • das Lenken des Fahrzeugs darf für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellen, sodass die Beförderung nicht gewerblich erfolgt.[4]

Die Auslieferung handwerklich hergestellter Güter wurde mit Wirkung zum 21.8.2020 neu aufgenommen.

Die Ausnahme nach Art. 3 Buchst. ha der VO...

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