Zusammenfassung

 
Begriff

Mehrfachbeschäftigung ist die zeitgleiche Begründung bzw. Erfüllung mehrerer Arbeitsverhältnisse durch den Arbeitnehmer mit demselben oder verschiedenen Arbeitgebern. Dabei sind oftmals aufgrund der unterschiedlichen Arbeitszeitverpflichtungen in den verschiedenen Arbeitsverhältnissen ein Haupt- und ein Nebenarbeitsverhältnis (Nebenbeschäftigung) bestimmbar.

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander eingehen, auch wenn dies in Einzelarbeitsverträgen oder Tarifverträgen verboten oder an die Zustimmung des Arbeitgebers im Einzelfall gebunden ist. Entsprechende Verbotsklauseln sind nur bei besonderem, berechtigtem Arbeitgeberinteresse zulässig.

Der Lohnsteuerabzug bei einer Zweitbeschäftigung erfolgt meist nach der steuerlich ungünstigen Lohnsteuerklasse VI. Die parallel ausgeübten Beschäftigungen wirken sich – abhängig von der konkreten Konstellation – auf die Versicherungspflicht und auf die ggf. individuell anzupassende Beitragsberechnung aus.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG schützen das Recht des Arbeitnehmers auf Mehrfachbeschäftigung. Die Kontrolle von Nebentätigkeitsverboten erfolgt gemäß §§ 305 ff. BGB. Das Arbeitszeitgesetz stellt eine absolute einfachgesetzliche Beschränkung des dem Arbeitnehmer möglichen zeitlichen Beschäftigungsumfangs dar.

Lohnsteuer: Nach § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG gilt für Zweitbeschäftigungen die Lohnsteuerklasse VI. Zahlt ein und derselbe Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn, kann er diese gemäß § 39e Abs. 5a EStG in bestimmten Fällen getrennt abrechnen. § 39b Abs. 2 Satz 8 und Abs. 3 Satz 7 EStG bestimmen, dass in diesen Fällen nicht nach den mitgeteilten ELStAM einheitlich abzurechnen ist.

Sozialversicherung: Die Arbeitsentgelte sind nach § 22 Abs. 2 SGB IV anteilig auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen, wenn die Arbeitsentgelte aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammen in demselben Zeitraum eine Beitragsbemessungsgrenze überschreiten.

Die Regelungen für die Beitragsaufteilung bei Mehrfachbeschäftigten gelten auch für Arbeitnehmer, die wegen Zusammenrechnung einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auch in dieser Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig sind (§ 7 SGB V; § 5 Abs. 2 SGB VI).

 

Arbeitsrecht

1 Begriff und Zulässigkeit

Die Eingehung von mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen ist als Ausdruck der Berufsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich zulässig. Dementsprechende Verbotsklauseln (z. B.: "Die Übernahme von Nebenbeschäftigungen in anderen wirtschaftlichen Unternehmungen sind nicht erlaubt.") sind unwirksam.[1] Handelt es sich dagegen um einen nebentätigkeitsbezogenen "Erlaubnisvorbehalt" (z. B.: "Die Aufnahme einer Nebentätigkeit muss dem Arbeitgeber angezeigt werden und bedarf seiner Zustimmung."), ist dieser wirksam – die Zustimmung darf nur bei überwiegenden Interessen des Arbeitgebers verweigert werden.[2] Der Arbeitnehmer schuldet die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft während der vereinbarten Arbeitszeit, sein übriger Lebensbereich bleibt der Kontrolle bzw. Beschränkung seitens des Arbeitgebers entzogen. Der Arbeitnehmer hat aufgrund seiner grundrechtlichen Stellung aus Art. 12 GG und Art. 2 GG einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Ausübung von Nebentätigkeiten, sofern diese die betrieblichen Interessen nicht beeinträchtigen.[3]

In besonderen Fällen können aber auch Ausnahmen vorliegen: Das in einem Tarifvertrag für vollzeitig beschäftigte Busfahrer vereinbarte Verbot von Nebentätigkeiten, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbunden sind, verstößt nicht gegen die in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Berufsfreiheit.[4] Zwar schützt Art. 12 Abs. 1 GG auch die Freiheit, eine nebenberufliche Tätigkeit auszuüben, doch rechtfertigt das Ziel der tariflichen Regelung, nämlich die Sicherstellung der Lenk- und Ruhezeiten, einen entsprechenden Grundrechtseingriff.

Es gelten verschiedene rechtliche Grenzen, die die Zulässigkeit der Mehrfachbeschäftigung im Einzelfall einschränken können. Grenzen der Mehrfach- oder Nebenbeschäftigungsfreiheit ergeben sich zum einen aus der Natur und dem Inhalt des konkreten Arbeits...

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