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Videoüberwachung

Dr. Daniel Wall
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Kurzbeschreibung

Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt die Einführung einer Videoüberwachung von Arbeitsplätzen und anderen Teilen des Betriebsgeländes.

  • Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung
  • Anlage 1 - Datenschutzrechtliche Folgenabschätzung zur Betriebsvereinbarung Videoüberwachung
  • Anlage 2 – Verarbeitungsverzeichnis zur Betriebsvereinbarung Videoüberwachung
  • Anlage 3 – Steckbrief zu den Kameras zur Betriebsvereinbarung Videoüberwachung
  • Anlage 4 – Dokumentation Videoeinsatz im Verdachtsfall
  • Anlage 5 – Übersicht aller eingesetzten Bestandteile des Systems
  • Anlage 6 – Personenkreis der Zugriffsberechtigten
  • Anlage 7 – Protokollierung Zugriffe auf das Videosystem
  • Anlage 8 – Protokollierung Herausgabe gespeicherter Daten an Ermittlungsbehörden

Vorbemerkung

Der Einsatz von Videoüberwachung im Betrieb kann aus verschiedenen Gründen notwendig sein. Es können Sachbeschädigungen oder Diebstähle von unbekannten Dritten oder Mitarbeitern begangen worden sein. Die Intensität zulässiger Überwachung ist davon abhängig, ob der Überwachung ein konkreter Anlass zugrunde liegt.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht, sobald nicht ausschließlich technische Vorgänge gefilmt werden, sondern es jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass auch Mitarbeiter, gleich ob zufällig, ungewollt oder vorhersehbar, vom Bildausschnitt erfasst werden können.

Ist eine Videokamera nicht funktionsfähig oder handelt es sich bloß um eine Kameraattrappe, erhebt sie keine Daten und fällt deshalb auch nicht in die Anwendungsbereiche der DSGVO und des BDSG.[1] Ist dem Arbeitnehmer jedoch nicht bekannt, dass es sich um eine Attrappe oder eine defekte Kamera handelt, übt sie für den Arbeitnehmer den gleichen Überwachungsdruck aus wie eine funktionsfähige Kamera. Aus diesem Grunde unterliegen auch Kameraattra...

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