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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG Die Betriebsratswahl - Eine ... / 5.1.1 Verhältniswahl, Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten

Dietmar Heise
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Rz. 42

Die Stimmabgabe

Stehen mehrere Vorschlagslisten zur Auswahl, kann der Wähler seine Stimme nur für eine der als gültig anerkannten Listen abgeben. Abgestimmt wird durch Abgabe von Stimmzetteln. Wahlumschläge sind nur für Briefwahl vorgesehen ( § 24 WO BetrVG). Bei der Präsenzwahl hat der Wähler seinen Stimmzettel so zu falten, dass nicht erkennbar ist, wie abgestimmt wurde (§ 11 Abs. 3 WO BetrVG) und ihn in die Wahlurne zu werfen (§ 12 Abs. 3 WO BetrVG).

Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und der Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen (§ 11 Abs. 2 WO BetrVG). Bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel für die Betriebsratswahl müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.

Bei der äußeren Gestaltung der Stimmzettel ist auf Neutralität und Praktikabilität zu achten: Jede Differenzierung in den Angaben zu den einzelnen Vorschlagslisten, wie etwa die Hervorhebung eines der "Ankreuz-Kreise" oder des Kennworts, hat zu unterbleiben. Auch muss das Verfahren der Kennzeichnung jedem Wähler verständlich sein. Es kann demnach zwar auch eine andere Kennzeichnung als Ankreuzen ermöglicht werden, etwa die Schwärzung bestimmter Stellen (z. B. zur Unterstützung der Auszählung durch EDV). Dieses Verfahren darf aber nicht wesentlich schwieriger als das Ankreuzen ausgestaltet werden. Zudem sollte der Wahlvorstand die Stimmzettel so gestalten, dass sie leicht so gefaltet werden können, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar wird.

Abgestimmt wird durch Ankreuzen der gewählten Liste an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle (z. B. einem...

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