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Sommer, SGB V § 10 Familienversicherung / 2.3.3 Ausbildung: 25. Lebensjahr (Nr. 3)

Jan Schüttfort
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Rz. 63

Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können Kinder versichert sein, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Hier ist, jedenfalls vom Grundsatz her, die tatsächliche Ausbildung erforderlich, die die Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt. Eingeschlossen in die Ausbildung sind auch die Zeiten der Schul- oder Semesterferien. Die Ausbildung wird nicht dadurch unterbrochen, dass diese aus nicht zu vertretenden Gründen tatsächlich nicht betrieben wird. Die Ausbildung endet jeweils mit dem Abschluss des Ausbildungsgangs, sei es durch zeitlichen Ablauf oder durch eine Prüfung, deren Dauer noch zur Ausbildungszeit gehört. Kurzzeitige unvermeidbare Unterbrechungen bis zu 3 Monaten zwischen einzelnen Ausbildungsabschnitten sind jedoch unschädlich. Steht jedoch fest, dass der angestrebte nächste Ausbildungsabschnitt nicht begonnen werden kann (z. B. Nichtzulassung zum Studium) liegt keine Berufsausbildung mehr vor und die Familienversicherung endet, sofern das 23. Lebensjahr erreicht ist.

 

Rz. 64

Schul- und Berufsausbildung setzt voraus, dass es sich um eine organisierte Ausbildung mit einem allgemein anerkannten Ausbildungsziel handelt. Der Erwerb von Kenntnissen, die für eine Berufstätigkeit nützlich sein könnten, außerhalb einer geregelten schulmäßigen Ausbildung auf eine Prüfung vorbereiten (Externen-Prüfung für das Abitur, Aufnahmeprüfung an der Hochschule für Wirtschaft und Politik – HWP) oder im Belieben stehen (z. B. als Gasthörer einer Uni, vgl. BSG, Urteil v. 22.4.1994, 10 RKg 3/93), sind keine Schulausbildung. Schulausbildung ist primär der Besuch allgemeinbildender Schulen zum Erwerb entsprechender Abschlüsse. Dagegen ist der Besuch von Berufsfachschulen (vgl. BSG, Urteil v. 7.11.1995, 12 RK 38/94), Hochschulen und Universitäten der...

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