Sachverhalt
Ein Arbeitgeber erhält im November 2026 einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 2.000 EUR für einen Mitarbeiter. Der betroffene Arbeitnehmer hat einen Bruttolohn von 3.500 EUR monatlich. Er ist 3 Personen zum Unterhalt verpflichtet. Mit der Abrechnung für November erhält er noch Überstundenvergütung i. H. v. 600 EUR brutto sowie Weihnachtsgeld bzw. ein 13. Monatsgehalt von 3.500 EUR brutto.
Wie ist zu rechnen?
Ergebnis
Gemäß § 850a Nr. 1 ZPO sind die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens zur Hälfte unpfändbar.
Weihnachtsvergütungen sind nach § 850a Nr. 4 ZPO bis zu der Hälfte des Betrags, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrags nach § 850c Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 auf den nächsten vollen 10-EUR-Betrag ergibt, unpfändbar.
Hier ist zunächst einmal der monatliche Netto-Freibetrag nach Abs. 1 zu ermitteln. Dieser beträgt nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 ab 1.7.2026 monatlich 1.587,40 EUR, aufgerundet auf den nächsten 10-EUR-Betrag also 1.590 EUR. Dieses Zwischenergebnis ist nach § 850a Nr. 2 ZPO durch 2 zu teilen, was einen unpfändbaren Freibetrag des Weihnachtsgeldes i. H. v. 795 EUR ergibt. Dieser ist vom Bruttoeinkommen abzusetzen.
Die Bezeichnung als 13. Monatsgehalt ist bedeutungslos, soweit die Leistung im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit Weihnachten erfolgt und eine entsprechende Zwecksetzung erfolgt. Bei einer Sonderzahlung zwischen dem 1.11. und dem 15.1. kann regelmäßig von dieser Zwecksetzung ausgegangen werden.
| 1. Ermittlung des Bruttoeinkommens |
7.600 EUR |
| 2. Abzug der unpfändbaren Beträge: |
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| Bei Mehrarbeitsvergütung die Hälfte (§ 850a Nr. 1 ZPO) |
300 EUR |
| unpfändbares Weihnachtsgeld des aufgerundeten Freibetrags |
795 EUR |
| Zwischenergebnis: |
6.505 EUR brutto |
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