Pflegepersonen sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie einen Pflegebedürftigen

  • nicht erwerbsmäßig,
  • wenigstens 10 Stunden wöchentlich,
  • verteilt auf mindestens 2 Tage in der Woche,
  • in häuslicher Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen und
  • nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind.[1]

Die gleichen Voraussetzungen gelten für eine Arbeitslosenversicherungspflicht, wenn die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit arbeitslosenversicherungspflichtig war.[2]

Die Regelungen für die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht gelten auch, wenn die Pflegepersonen in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz pflegen.

Für die Beitragsbemessung wird der Ausgangswert aus der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Kann der Ausgangswert weder über den Ort der Pflegetätigkeit noch Wohnort der Pflegeperson bestimmt werden, gilt die Bezugsgröße des Rechtskreises, in dem die Pflegekasse ihren Sitz hat.[3]

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