Kurzbeschreibung

Diese Musterbetriebsvereinbarung beschreibt als Rahmenvereinbarung unterschiedliche Programme und Projekte, mit denen Unternehmen ihrer sozialen und ökologischen Verantwortung nachkommen.

Vorbemerkung

Die im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit stehenden Themen lassen sich in die Felder "Soziales", "Ökologie" und "Ökonomie" unterteilen. Die Zuständigkeit des Betriebsrats bezieht sich im Bereich Ökologie auf den betrieblichen Umweltschutz, § 89 BetrVG, darüber hinaus sind auch die §§ 43 Abs. 2 Satz 3, 45 Satz 1, 74 Abs. 2 Satz 3, 80 Abs. 1 Nr. 9 und 106 Abs. 5a, Abs. 5b BetrVG betroffen. Im Feld Soziales gehören Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Qualifizierung zu den Kernthemen des BetrVG. Dies sind vor allem die §§ 87 Abs. 1 Nr. 7, 90, 91 BetrVG sowie § 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG für die Sorgfalt in Lieferketten ab dem 1.1.2023. Das Feld Ökonomie wird von den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten, vor allem den §§ 106, 109, 111 und 112 BetrVG, erfasst. Zusätzlich und stärker noch kann ein mitbestimmter Aufsichtsrat über seine Kontroll- und Überwachungsfunktionen über den Vorstand Einfluss auf das nachhaltige Wirtschaften des Unternehmens nehmen.

Felderübergreifend werden Nachhaltigkeitsvorgaben das Ordnungsverhalten, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, berühren und hierdurch der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Dies ist immer dann der Fall, wenn nicht allein abstrakte Unternehmensziele, sondern wenigstens auch konkrete Verhaltenserwartungen formuliert werden. Diese müssen keine rechtliche Verbindlichkeit aufweisen. Soll im Unternehmen ein IT-gestütztes z.B. "Diversity Monitoring"[1] etabliert werden, damit gezielte Maßnahmen ("affirmative action") ergriffen werden können, so tritt das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hinzu.

Das sehr komplexe und umfassende Thema der Nachhaltigkeit ist in einer Betriebsvereinbarung seinem Gegenstand nach auf unterschiedlichen Ebenen beschreibbar.

  • Zum einen ist eine Normierung möglich. Dies meint Regelungen, die diejenigen inhaltlichen Verhaltensanforderungen beschreiben, mit welcher nachhaltiges Wirtschaften erreicht werden soll.
  • Zum anderen sind Implementierungen üblich. Hierunter werden Prozessbeschreibungen und Verfahrensvereinbarungen gefasst, innerhalb derer das in einem konkreten betrieblichen Anlassfall vorzugswürdige nachhaltige Verhalten ermittelt wird.
  • Des Weiteren sind Institutionalisierungen gestaltbar. Hierunter werden Vereinbarungen gefasst, mit denen Einrichtungen geschaffen oder Verantwortlichkeiten bestehenden Institutionen zugeschrieben werden, die ihrerseits auf nachhaltiges Wirtschaften achten und dieses gewährleisten sollen. Die Zuschreibung von Verantwortlichkeiten kann durch Einräumung gesellschaftsrechtlicher oder betriebsorganisatorischer Kompetenzen oder die Begründung von Pflichten, allen voran Berichtspflichten, statuiert werden.
  • Abschließend sollten auch evolutive Vereinbarungen nicht fehlen. Dies sind solche Gegenstände, die die Verstetigung nachhaltigen Wirtschaftens vorsehen, wie die periodische oder anlassbezogene Evaluierung implementierter Prozesse, Fortschreibungs- und Fortentwicklungspflichten, Initiierungsrechte aus der Belegschaft oder des Betriebsrats sowie Konfliktlösungsmechanismen für Dissense methodischer oder prozessualer Natur, um anhand konkreter Einzelfälle Normierungen, Implementierungen und Institutionalisierungen weiterzuentwickeln und weiter auszudifferenzieren. Denn nachhaltiges Wirtschaften kann nicht durch eine einmalige unternehmerische Entscheidung eingeführt werden, es bleibt ein steter und entwicklungsoffener Prozess.

Der rechtliche Rahmen für nachhaltiges Wirtschaften in einem weiten Sinne[2] ist sehr unübersichtlich, branchenspezifisch und fluide. Zusätzlich zum Green Deal[3], der auf europäischer Ebene einen Rechtsrahmen für nachhaltiges Wirtschaften ausformte, werden gegenwärtig vor allem für eine "Nachhaltigkeitsberichterstattung" der Unternehmen mehrere Rechtsakte geplant. Nach heutigem Rechtsstand[4] müssen in Deutschland ausschließlich große Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben.[5] Neben einer unmittelbar anwendbaren Taxonomie-VO[6] wird vor allem die CSRD[7] die Verpflichtung ausweiten und unionsweit standardisieren, Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen und zu publizieren. Die Richtlinie ist bis Juni 2024 in nationales Recht umzusetzen. Aber es ist zu erwarten, dass sie für Unternehmen im Anwendungsbereich des § 289b HGB bereits für das Geschäftsjahr 2024 zu beachten sein wird.

[1] Dies können Tools zum Erfassen von Diversity-Faktoren wie Migrationshintergrund, Religion, Behinderung, sozialer Herkunft, sexuelle Identität oder Alter der Mitarbeiter sein, soweit diese freiwillig Auskunft erteilen.
[2] Nachhaltigkeit wird in europäischen und internationalen Statuten und Rechtsquellen weitgehend synonym auch als CSR (Corporate Social Responsibility) u...

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