0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Regelung ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten (BT-Drs. 11/4124 S. 34). Die Vorschrift ist seitdem nicht verändert worden, sondern nur im Zuge der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) neu bekannt gemacht worden. Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.
1 Allgemeines
1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
Die Vorschrift regelt den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (vgl. § 66 Abs. 1) bei Halb- und Vollwaisenrenten.
Rz. 3
Abs. 1 stellt dabei die Grundsätze der Zuschlagsermittlung für beide Rentenarten auf – Halb- und Vollwaisenrente. Abs. 2 beinhaltet eine Sonderreglung bei der Ermittlung des Zuschlags für eine Halbwaisenrente; Abs. 3 beinhaltet insoweit eine Sonderreglung bei der Ermittlung des Zuschlags für eine Vollwaisenrente.
1.2 Normzweck
Rz. 4
Der Sinn der zum 1.1.1992 neu eingeführten Zuschlagsregelung bei Waisenrenten erklärt sich aus dem Regelungsinhalt der einschlägigen Vorgängervorschriften, die jeweils regelten, dass sich die Waisenrente einer Halbwaise um den Kinderzuschuss und die Waisenrente einer Vollwaise um ein Zehntel der für die Berechnung der Versichertenrente maßgebenden allgemeinen Bemessungsgrundlage erhöhte. Im bisherigen Recht konnte es daher zu einem krassen Missverhältnis zwischen der Vorleistung des verstorbenen Versicherten und der Höhe der Waisenrente kommen, weil der sog. Erhöhungsbetrag beitragsunabhängig und auch unabhängig von der Dauer der Zugehörigkeit des Verstorbenen zum Solidarsystem war. Diese Unzuträglichkeiten sollten durch die neue Regelung verhindert werden, indem die Höhe des Zuschlags sich entsprechend an der Anzahl der mit rentenrechtlichen Zeiten belegten Kalendermonate orientiert. Gerade die langjährige Zugehörigkeit zum System führt daher durch § 78 zu Verbesserung...