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Frotscher/Geurts, EStG § 6 Bewertung / 12.2 Gebäude

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Dr. Axel Mutscher
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Rz. 278

Grundsätzlich bildet ein Gebäude ein einheitliches Wirtschaftsgut und damit eine Bewertungseinheit, auch wenn einzelne Teile des Gebäudes eine unterschiedliche Lebensdauer haben.[1] Maßgeblich für die Behandlung eines Gebäudes als eine Einheit ist der einheitliche Funktions- und Nutzungszusammenhang.[2] Daraus folgt, dass Gebäudeteile, die keine selbstständigen Wirtschaftsgüter sind, weil sie nicht besonderen, außerhalb des Funktions- und Nutzungszusammenhangs des Gebäudes liegenden Zwecken dienen, bei der Bewertung nicht aus der Bewertungseinheit Gebäude ausgegliedert und auch nicht gesondert abgeschrieben werden können. Ein unselbstständiger Gebäudeteil – z. B. eine Treppe – würde im Fall seines Fehlens dem Gebäude ein negatives Gepräge geben, oder er gibt positiv durch seinen Einbau dem Gebäude ein besonderes Gepräge. Aufwendungen zu ihrer Erhaltung und Erneuerung sind sofort abziehbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Ein Gebäude kann jedoch auch mehrere Wirtschaftsgüter umfassen, wenn es in unterschiedlicher Weise genutzt wird. Dann ist die Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungskosten für jeden Gebäudeteil gesondert zu prüfen.[3]

 

Rz. 279

Unselbstständige Gebäudeteile sind beispielsweise[4]:

  • Fahrstuhl-, Heizungs-, Belüftungs- und Entlüftungsanlagen,
  • Rolltreppen eines Kaufhauses,
  • Sprinkler- und Feuerlöschanlagen einer Fabrik oder eines Warenhauses,
  • Umzäunung oder Garage eines Wohnhauses.[5]

Die Eigenschaft eines unselbstständigen Gebäudeteils wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sich ein Gebäudeteil von der übrigen Gebäudeeinheit klar abgrenzen lässt oder eine wesentlich geringere Nutzungsdauer hat als das Gebäude selbst oder die anderen Gebäudeteile.

 

Rz. 280

Von dem Gebäude als Bewertungseinheit sind hingegen alle Gebäudeteile als selbstständige W...

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