1 Allgemeines und Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das JStG 1997 v. 20.12.1996[1] in das Gesetz eingefügt worden. Sie steht im Zusammenhang mit der durch dasselbe Gesetz eingefügten Vorschrift des § 3 Nr. 38 EStG und ergänzt sie, wonach Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen, z. B. "Miles and More" der Deutschen Lufthansa mit über 300 Partnern, 40 Airline-Partner mit 28 Fluglinien, Hotels, Mietwagen, Kreuzfahrten, die Bahncard der Deutschen Bundesbahn, die Payback-Karte von Handelsunternehmen und diverse andere, bis zum Betrag von 1.080 EUR im Kj. je Empfänger steuerfrei gestellt werden. Die ESt auf den darüber hinausgehenden Betrag kann der Leistende pauschal übernehmen. Erforderlich ist, dass die Sachprämien sich aus einem öffentlich ausgelobten Kundenbindungsprogramm ergeben.[2] Die Regelung soll Wettbewerbsnachteile deutscher Unternehmen im internationalen Dienstleistungsgeschäft vermeiden und die Besteuerung der Prämien erleichtern.[3] Durch das HBeglG 2004 v. 29.12.2003[4] ist der Steuersatz von 2 % auf 2,25 % erhöht worden. Das BVerfG hat das Gesetz mit Entscheidung v. 8.12.2009[5] für formell verfassungswidrig gehalten. Durch das Gesetz zur bestätigenden Regelung des HBeglG v. 5.4.2011[6] wurde die Änderung aber bestätigt.

 

Rz. 2

§ 37a EStG räumt die Möglichkeit ein, die Prämien, die den Steuerfreibetrag übersteigen (vgl. zur Bemessungsgrundlage aber Rz. 6), durch den Prämienanbieter pauschal zu versteuern.

Über diejenigen Unternehmen, die am Pauschalierungsverfahren nach § 37a EStG teilnehmen oder selbst Prämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen anbieten, wird durch die OFD Frankfurt/M. eine bundesweite Liste geführt.[7]

[1] BStBl I 1996, 1523.
[2] Heinze, DB 1996, 2490; Thomas, DStR 1997, 306.
[3] BT-Drs. 13/5952, 32; Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 37a EStG Rz. 1.
[4] BGBl I 2003, 3076; Subventionsabbau, sog. Koch/Steinbrück-Liste.
[5] BVerfG v. 8.12.2009, 2 BvR 758/07, BVerfGE 124, 104.
[6] BGBl I 2011, 554.
[7] LfSt Bayern v. 22.11.2018, S 2297a.2.1-5/1 St36 betr. Prämien aus Kundenbindungsprogrammen; Anwendung der §§ 3 Nr. 38, 37a EStG.

2 Materielle Rechtslage

 

Rz. 3

Der Gesetzgeber geht nach § 3 Nr. 38 EStG davon aus, dass solche Sachprämien dem Grunde nach stpfl. sind, da es ansonsten der Freistellung nicht bedurft hätte (§ 3 Nr. 38 EStG Rz. 3). Stpfl. können aber nur die in Zusammenhang mit einer Einkunftsart bezogenen Prämien sein, während Sachprämien, die für eine privat veranlasste Reise gewährt werden, in keinem Fall stpfl. sind.

 

Rz. 4

Bei den Gewinneinkünften sind Prämien oder Bonuspunkte, die anlässlich einer betrieblich veranlassten Reise/Flugreise/Hotelübernachtung usw. gutgeschrieben werden, als Betriebseinnahme/Ertrag in Höhe des tarifmäßigen Flugpreises für die gutgeschriebenen Flugmeilen oder einer gutgeschriebenen Hotelübernachtung zu erfassen, da sie durch den Betrieb – die betriebliche Reise – veranlasst sind. Es ist unbeachtlich, dass der Prämienanbieter gar nicht weiß (und es auch nicht wissen will), ob es sich um eine private oder betriebliche Reise/Hotelübernachtung handelt, da allein der Zusammenhang mit dem Betrieb entscheidend ist. Da die Reise/Hotelübernachtung aber ohne den Betrieb nicht unternommen worden wäre, ist die Veranlassung der Prämie oder Bonuspunkte mit dem Betrieb gegeben. Die Aufwendungen für die Reise sind unabhängig von der Gewinnermittlungsart in vollem Umfang Betriebsausgaben.[1]

Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG sind die Prämien bei Erreichen des ausreichenden Meilenguthabens und Erteilung des entsprechenden Zertifikats (z. B. Tz. 3.1 "Miles and More") zu aktivieren.[2] Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG liegt eine (fiktive) Betriebseinnahme bei Zufluss der Prämie vor, das ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme der Prämie. Da aber die Inanspruchnahme der Prämie für betriebliche Zwecke zugleich wieder (fiktiver) Betriebsausgabe ist, bleibt dieser Vorgang bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG steuerneutral.[3] Erst die Inanspruchnahme der Prämie für private Zwecke führt daher zu einer Betriebseinnahme.[4] Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG führt die Inanspruchnahme der Prämie für betriebliche Zwecke zu Betriebsausgaben in Höhe des als Ertrag angesetzten Werts, die Inanspruchnahme für private Zwecke zur Entnahme. Die Inanspruchnahme der Prämie zu betrieblichen Zwecken, die anlässlich einer privat veranlassten Reise erworben worden ist, ist eine Einlage. Verfallen die Prämien (bei "Miles and More" z. B. nach 36 Monaten), liegt ein außerordentlicher Verlust vor.[5]

 

Rz. 5

Bei den Überschusseinkünften kommt es durch die Gewährung der Prämie grundsätzlich nicht zu Einnahmen. Fliegt der Stpfl. zur Verwaltung seines Miethauses von Hamburg nach München, hat er in Höhe des Flugpreises Werbungskosten. Die zugleich gutgeschriebenen Meilen können keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sein, da sie nicht aus der Überlassung des Mietobjekts fließen.[6] Werden die Prämien für einen weiteren Flug nach München verbraucht, liegen en...

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