Dr. Constanze Wetzel, Joachim Moritz
Rz. 176
§ 17 EStG enthält keine umfassende Regelung der Gewinnermittlung. Nach Abs. 2 ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Eine Regelung über den Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung fehlt jedoch. Da es sich bei den Einkünften aus § 17 EStG um gewerblichen Gewinn handelt, wenn auch nur kraft Fiktion, handelt es sich um eine Ermittlung von Gewinn, nicht von Überschüssen nach §§ 8, 9 EStG. Nach § 17 Abs. 2 EStG wird dieser Gewinn durch Gegenüberstellen des Veräußerungspreises (abzgl. Veräußerungskosten) und der Anschaffungskosten ermittelt. Damit ähnelt die Gewinnermittlung nach § 17 EStG dem Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. Jedenfalls handelt es sich nicht um eine Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Daraus folgt weiterhin, dass das Zufluss- und Abflussprinzip nach § 11 EStG nicht anwendbar ist.
Rz. 177
Ähnelt die Gewinnermittlung dem Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, so weist sie doch auch Unterschiede auf. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass bei § 17 EStG keine Erfassung von Vermögensmehrungen für jedes Wirtschaftsjahr erfolgt, sondern nur eine Ermittlung am Ende der Besitzzeit (Veräußerung), was zu einer Saldierung von Vermögensmehrungen und -minderungen in den davor liegenden Vz führt. Die Gewinnermittlung nach § 17 EStG ist daher eine Gewinnermittlung eigener Art.
Rz. 178
Für den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung nach § 17 EStG folgt hieraus, dass der Gewinn im Zeitpunkt der Veräußerung realisiert wird, d. h. mit Übertragung des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen ohne Rücksicht darauf, wann die Gegenleistung zufließt. Nicht maßgebend ist auch der Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrags (Rz. 108).