Zusammenfassung
Das BEEG ist in zwei Teile gegliedert. Im ersten Abschnitt werden Voraussetzungen und Zahlungsmodalitäten für das Elterngeld geregelt (§§ 1–14 BEEG). Die Elternzeit selbst ist im zweiten Abschnitt des Gesetzes festgeschrieben (§§ 15 ff. BEEG).
Das Gesetz gewährt Arbeitnehmern, zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten Elternzeit grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, wenn sie es selbst betreuen und erziehen.
Rechtsgrundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
1 Rechtsentwicklung
Elternzeit und Elterngeld sind seit dem 1.1.2007 im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), das bis 31.12.2006 Erziehungsgeld und Elternzeit regelte, galten seit dem 1.1.2007 nur noch die Vorschriften zum Erziehungsgeld (§§ 1–14 BErzGG) für Übergangsfälle, d. h. für vor dem 1.1.2007 geborene Kinder noch bis höchstens zum 31.12.2008. Die Vorschriften des BErzGG über die Elternzeit sind dagegen gemäß der Übergangsvorschrift in § 27 BEEG mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft getreten; die Elternzeit richtet sich seit dem 1.1.2007 für alle Eltern nach §§ 15 ff. BEEG.
Ab dem 23.1.2009 ist das Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEGÄndG 1) in Kraft getreten und es wurde unter anderem eine Mindestbezugsdauer für das Elterngeld von 2 Monaten sowie eine erleichterte Anpassung des Elterngeldantrags bei Änderungen der persönlichen Situation eingeführt. Unter eng begrenzten Voraussetzungen haben seither auch Großeltern einen Anspruch auf Elternzeit. Zum 1.1.2011 wurden durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 kleinere Einschnitte beim Elterngeld vorgenommen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschlüssen vom 10.7.2012[1]§ 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. b BEEG für verfassungswidrig erklärt. Zum 18.9.2012 ist das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (EGeldVereinfG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz erfolgten einige Änderungen für das Elterngeld, wenn die Kinder ab dem 1.1.2013 geboren sind. Im Kern wird es im Rahmen der Einkommensermittlung eine pauschalierte Ermittlung der Abzüge für Steuern und Abgaben geben. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle haben diese Änderungen zur Vereinfachung aber zu keinen nennenswerten Änderungen in der Elterngeldhöhe geführt.
Eine weitere Änderung hat das BEEG zum 30.10.2012 erfahren (Art. 10 des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes).
Eine wichtige Änderung erfuhr das BEEG zum 1.1.2015. Die Änderungen zur Elternzeit gelten erst für Kinder, die ab dem 1.7.2015 geboren wurden. Für die bis zum 30.6.2015 geborenen Kinder sind die §§ 15 ff. BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Zum 1.9.2021 erfuhr das BEEG weitere Änderungen, die den Wochenstundenumfang der Teilzeit betreffen. Dieser beträgt dann "nicht mehr als 32 Stunden im Durchschitt des Monats". Das Gesetz tritt nicht nur zum 1.9.2021 in Kraft, sondern gemäß § 28 Abs. 1 BEEG gelten die Änderungen für Geburten ab dem 1.9.2021. Für früher geborene Kinder gilt die bis zum 31.8.2021 geltende Fassung fort.
[2]
Mit Wirkung zum 24.12.2022 ist das BEEG erneut in § 15 geändert worden. Es ist bei Ablehnung eines Antrages durch den Arbeitgeber eine Begründungspflicht eingeführt worden. Hierdurch sollen die Umstände, die zur Ablehnung des Antrages geführt haben, für die betroffenen Eltern transparent werden. Eine Änderung der Zustimmungsfiktion nach § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG ist nicht vorgenommen worden.
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Übersicht der wichtigsten Änderungen für die Elternzeit nach Geburtsstichtag
bis zum 30.6.2015 geborene Kinder | ab dem 1.7.2015 geborene Kinder | |
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Ankündigungsfrist für die Übertragung der Elternzeit auf einen späteren Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes | des übertragenen Zeitraums | Beginn des übertragenen Zeitraums |
Übertragung der Elternzeit auf einen späteren Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes für x Monate | bis zu 12 Monate mit Zustimmung des Arbeitgebers |
bis zu 24 Monate ablehnbar durch den Arbeitgeber binnen 8 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ACHTUNG: Bei der zukünftigen Einstellung eines Arbeitnehmers mit einem ab dem 1.7.15 geborenen Kind zwischen 3 und 8 Jahren (also ab dem 1.7.2018) muss der Arbeitgeber damit rechnen, dass der Arbeitnehmer noch 2 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen kann! |
Verteilung der Elternzeit auf x Zeitabschnitte | 2 Zeitabschnitte | 3 Zeitabschnitte |
Reaktion des Arbeitgebers auf Elternteilzeitwunsch | keine Fiktion der Zustimmung des Arbeitgebers = Klage des Arbeitnehmers zur Durchsetzung erforderlich | Zustimmungsfiktion bei fehlender Ablehnung des Arbeitgebers binnen der Fristen des § 15 Abs. 7 Satz 5 Nr. 1 und 2 BEEG |
In der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung des Gesetzes kann ein Jahr Elternzeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres mit Zustimmung des Arbeitgebers verschoben werden. In der ab dem 1.1.2015 geltenden Fassung des Gesetzes kann ein Anteil von...
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