Sorgfalt bei der Einleitung des BEM-Verfahrens
Die Art und Weise der Einleitung des BEM-Verfahrens hat neben der internen betrieblichen Öffentlichkeitsarbeit zum BEM einen wesentlichen Einfluss darauf, ob die Betroffenen einer Teilnahme am BEM zustimmen oder diese verweigern. In Verbindung mit der vorherrschenden Unternehmenskultur ist hierauf besondere Sorgfalt zu legen.
Der Arbeitgeber hat die Arbeitsunfähigkeit (AU) der Beschäftigten zu erfassen, die länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig sind, um seinen gesetzlichen Pflichten nach § 167 Abs. 2 SGB IX nachzukommen.
Die AU–Liste dient dem Arbeitgeber dazu, einen Überblick über die Betroffenen herzustellen, denen er ein BEM anzubieten hat. Die AU-Liste wird durch die regelmäßige monatliche Erfassung, Fortschreibung und Auswertung der Arbeitsunfähigkeitsdaten aus dem Personalinformationssystem oder vergleichbaren Instrumenten bzw. Unterlagen erstellt. Grundlage bilden dabei jeweils die letzten 12 Kalendermonate.
Mit der schriftlichen Weitergabe der AU-Liste durch die Personalabteilung wird das BEM-Team informiert und eine zeitnahe Kontaktaufnahme an die betroffenen Mitarbeiter ausgelöst.
Der Erstkontakt sollte schriftlich erfolgen, weil dadurch ein standardisiertes Verfahren für alle Betroffenen ermöglicht wird. Nur in Ausnahmefällen sollte eine telefonische oder eine persönliche Ansprache gewählt werden.
Teilnahme für Arbeitnehmer freiwillig
Für die betroffenen Arbeitnehmer besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Teilnahme am BEM-Verfahren. Die Mitwirkung der Betroffenen ist damit freiwillig. Aufgrund der Freiwilligkeit des Verfahrens dürfen den Betroffenen für die Ablehnung des Verfahrens keine Nachteile entstehen. Dennoch sind Betroffene bei Ablehnung der ...