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BAG Urteil vom 09.09.1992 - 5 AZR 456/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kirchliches Mitarbeitervertretungsrecht und Gerichtsbarkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Für Streitigkeiten zwischen dem Mitglied einer Mitarbeitervertretung nach kirchlichem/diakonischem Mitarbeitervertretungsrecht und dem Dienstgeber über die Erstattung von Kosten, die dem Mitglied beim Handeln für die Mitarbeitervertretung entstanden sind, sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, sondern die kirchlichen/diakonischen Schiedsstellen (Schlichtungsstellen), wenn diese den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an ein Gericht genügen (Bestätigung von BAG Beschluß vom 25. April 1989 - 1 ABR 88/87 - BAGE 61, 376).

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 28 Abs 2, §§ 4, 45ff der Ordnung für die Mitarbeitervertretung in diakonischen Einrichtungen vom 24.9.1973 in der Fassung vom 10.6.1988.

 

Normenkette

GG Art. 140; GVG § 13; DiakEMAVO § 4; WRV Art. 137 Abs. 3; DiakEMAVO § 28 Abs. 2, § § 45 ff.; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 20.08.1991; Aktenzeichen 13 Sa 632/91)

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 13.02.1991; Aktenzeichen 3 Ca 627/90)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Anwaltskosten in Höhe von 237,94 DM zu erstatten.

Der beklagte Verein ist eine dem Diakonischen Werk der EKD angeschlossene Einrichtung. Er wendet die Ordnung für die Mitarbeitervertretungen in diakonischen Einrichtungen vom 24. September 1973 in der Fassung vom 10. Juni 1988 (im folgenden: MVO) an. Der Kläger ist Arbeitnehmer des Beklagten und stellvertretender Vorsitzender der Mitarbeitervertretung. Für die Mitarbeitervertretung beauftragte er einen Rechtsanwalt, eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel seiner Freistellung für eine Fortbildungsveranstaltung zu erwirken (Arbeitsgericht Oldenburg 5 BV Ga 1/90). Der Beklagte weigerte sich, die entstandenen Anwaltskosten zu erstatten. Die Mitarbeitervertretung rief daraufhin die Schiedsstelle des Diakonischen Werkes Hannover nach der Mitarbeitervertretungsordnung an. Diese stellte das Verfahren ein, nachdem die Beteiligten keine Anträge gestellt hatten.

Mit seiner Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Erstattung der verauslagten Anwaltskosten in Anspruch. Er hat vorgetragen, der Klageanspruch stelle einen Aufwendungsersatzanspruch aus dem Arbeitsverhältnis dar. Daher sei die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im Urteilsverfahren gegeben. Die Mitarbeitervertretungsordnung sei kein Kirchengesetz, vielmehr handele es sich bei ihr lediglich um den Beschluß eines Organs eines eingetragenen Vereins. Zwischen Mitarbeitervertretung und Arbeitgeber würden keine rechtlichen Beziehungen begründet, diese bestünden allein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Klageanspruch sei deshalb dem Arbeitsvertragsrecht zuzuordnen.

Demgemäß hat der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 237,94 DM zu

zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Gerichte für Arbeitssachen seien nicht zuständig, weil der Klageanspruch allein aus der Tätigkeit des Klägers als Mitglied der Mitarbeitervertretung resultiere. Im übrigen bestehe keine Erstattungspflicht, weil die Hinzuziehung des Anwalts nicht vorher gemäß § 28 Abs. 2 MVO anerkannt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben sei. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision, mit der der Kläger sein Klageziel weiter verfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß für die Entscheidung über den Klageanspruch die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig sind.

1. Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch geltend, der nach seiner Ansicht dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen ist und seine Rechtsgrundlage in § 242 BGB finden soll. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der Klageanspruch zu bestimmen als ein Anspruch aus dem Mitarbeitervertretungsrecht. Der Kläger hat, wie er selbst vorträgt, in seiner Eigenschaft als stellvertretender Vorsitzender der Mitarbeitervertretung und für die Mitarbeitervertretung einen Rechtsanwalt beauftragt, eine einstweilige Verfügung zu erwirken mit dem Ziel, seine, des Klägers, Freistellung für eine Fortbildungsveranstaltung zu erreichen. Der Anspruch auf Dienstbefreiung wird in § 18 Abs. 3 Satz 1 MVO geregelt und stellt sich damit als ein Anspruch aus dem Mitarbeitervertretungsrecht dar. Aber auch der Anspruch des Klägers auf Erstattung der von ihm verauslagten Anwaltsgebühren könnte seine Rechtsgrundlage nur in der Mitarbeitervertretungsordnung finden, die in § 28 Abs. 2 MVO regelt, daß die Einrichtung "auch die weiteren erforderlichen Kosten, insbesondere für die Inanspruchnahme sachkundiger Personen" trägt, "wenn die Erforderlichkeit von der Leitung der Einrichtung vorher anerkannt ist". Die Stellung des Klägers als Mitglied der Mitarbeitervertretung kann nicht hinweggedacht werden, ohne daß der Klageanspruch in seiner konkreten Gestalt entfiele. Danach erweist sich die vom Kläger verlangte Kostenerstattung als Anspruch aus dem Mitarbeitervertretungsrecht.

Für Streitigkeiten aus dem Mitarbeitervertretungsrecht sind die Gerichte für Arbeitssachen jedoch nicht zuständig, vielmehr liegt die alleinige Entscheidungskompetenz bei der Schiedsstelle (§ 28 Abs. 4, §§ 45 ff. MVO).

2.a) Bei den vom beklagten Verein betriebenen verschiedenen Sozialeinrichtungen handelt es sich um kirchliche Einrichtungen im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV. Nach diesen Verfassungsbestimmungen ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Der beklagte Verein ist - worüber zwischen den Parteien kein Streit herrscht - eine der christlichen Nächstenliebe verpflichtete Einrichtung innerhalb einer evangelischen Landeskirche. Er kann daher von dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht Gebrauch machen. Das ist, soweit für den Streitfall von Bedeutung, geschehen durch die vom Landesarbeitsgericht als unstreitig festgestellte Übernahme und Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland. Daß dieses Verfahren nicht auf einem Kirchengesetz beruht, ist rechtlich ohne Bedeutung. Der beklagte Verein verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist daher rechtlich gesehen kein Teil der verfaßten Kirche. Er kann sich aber aufgrund Satzungsrechts in gleicher Weise wie die verfaßte Kirche auf die Verfassungsgarantie des Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts berufen (BVerfGE 70, 138 = AP Nr. 24 zu Art. 140 GG).

b) Das vom beklagten Verein angewandte Mitarbeitervertretungsrecht ist Kirchenrecht (vgl. BAGE 61, 376, 381 f. = AP Nr. 34 zu Art. 140 GG, zu 2 a der Gründe, m.z.w.N.). Das Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht der Religionsgesellschaften umfaßt auch die Befugnis zur selbständigen Kontrolle des selbst gesetzten Rechts durch kircheneigene Gerichte (vgl. nur BAG, aaO, ebenfalls m.w.N.). Von dieser Befugnis hat die Mitarbeitervertretungsordnung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland Gebrauch gemacht. Die von ihr eingerichtete Schiedsstelle ist ein kirchliches Gericht, das rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, wie der Erste Senat in seinem Beschluß vom 25. April 1989 bereits ausführlich dargelegt hat (BAGE 61, 376, 384 f. = AP Nr. 34 zu Art. 140 GG, zu 3 b der Gründe, m.w.N.; vgl. insoweit noch aus neuester Zeit Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 2. Aufl., S. 300 f.; Schilberg, Rechtsschutz und Arbeitsrecht in der evangelischen Kirche, 1992, S. 111, 119 ff., 242; BGB-RGRK, 12. Aufl., Anh. III § 630 BGB: Kirchenarbeitsrecht (Gehring) Rz 180, 211).

c) Für die Entscheidung über den Klageanspruch ist mithin ausschließlich die Schiedsstelle nach der Mitarbeitervertretungsordnung (§§ 45 ff. MVO) zuständig. Staatliche Gerichte sind zur Entscheidung nicht befugt. Die Vorinstanzen haben die Klage daher zu Recht als unzulässig angesehen.

Dr. Gehring Dr. Olderog Dr. Reinecke

Kähler Dr. Müller

 

Fundstellen

Haufe-Index 440169

BAGE 71, 157-160 (LT1)

BAGE, 157

JR 1993, 264

NZA 1993, 597

NZA 1993, 597 (LT1)

AP, (LT1)

AR-Blattei, ES 960 Nr 47 (LT1)

EzA § 611 BGB Kirchliche Arbeitnehmer, Nr 39 (LT1)

MDR 1993, 1214 (LT1)

ZevKR 38, 474-477 (1993) (LT)

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