Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftsausschuß bei einheitlichem Betrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

Betreiben mehrere Unternehmen gemeinsam einen einheitlichen Betrieb mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern, so ist ein Wirtschaftsausschuß auch dann zu bilden, wenn keines der beteiligten Unternehmen für sich allein diese Beschäftigtenzahl erreicht.

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 15.09.1988; Aktenzeichen 8 (6) TaBV 12/88)

ArbG Aachen (Entscheidung vom 10.12.1987; Aktenzeichen 5 BV 41/87)

 

Gründe

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der antragstellende Betriebsrat einen Wirtschaftsausschuß bilden darf.

Die Beteiligten zu 2) und 3) sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung und im Speditionsgewerbe tätig. Im Jahre 1987 unterhielt die Beteiligte zu 2) (im folgenden: B-Spedition GmbH) einen Fuhrpark mit einer Werkstatt. Sie beschäftigte insgesamt 70 bis 80 Arbeitnehmer, darunter 40 Fahrer. Die Beteiligte zu 3) (im folgenden: T-GmbH) verfügte über keinen eigenen Fuhrpark. Sie bediente sich zur Durchführung ihrer Geschäfte teilweise der B-Spedition GmbH und beschäftigte selbst etwa 32 Arbeitnehmer, und zwar überwiegend kaufmännische Angestellte. Beide Gesellschaften zusammen beschäftigten mehr als 100 Arbeitnehmer.

Auf Antrag des ursprünglich nur bei der B-Spedition GmbH gebildeten Betriebsrats stellte das Arbeitsgericht Aachen mit Beschluß vom 8. April 1987 (- 3 BV 43/86 -) fest, daß die beteiligten Gesellschaften zu 2) und 3) einen Betrieb i. S. des BetrVG bilden. Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus, daß angesichts der Identität des Geschäftsführers und der engen räumlichen, personellen und organisatorischen Verknüpfung beider Gesellschaften von einem einheitlichen Leitungsapparat auszugehen sei, der die Annahme eines gemeinsamen Betriebes rechtfertige. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig. Der Betriebsrat blieb danach unverändert im Amt.

In seiner Sitzung vom 17. Oktober 1987 beschloß der antragstellende Betriebsrat die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses und teilte dies den Beteiligten zu 2) und 3) mit. Mit Schreiben vom 4. November 1987 vertraten diese die Auffassung, der Beschluß des Betriebsrats sei unwirksam, und kündigten an, daß sie weder an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen würden noch eine Freistellung seiner Mitglieder möglich sei.

Mit dem vorliegenden, am 17. November 1987 anhängig gemachten Beschlußverfahren hat der Betriebsrat die Feststellung begehrt, daß bei den Beteiligten zu 2) und 3) ein Wirtschaftsausschuß bestehe. Als Unternehmen i. S. von § 106 BetrVG sei im vorliegenden Falle nicht jede einzelne Gesellschaft anzusehen, sondern die durch den Zusammenschluß der Gesellschaften entstandene Einheit. Denn aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht sei die Unterscheidung zwischen Betrieb und Unternehmen ohne Bedeutung, wenn nur ein Betrieb vorliege. Wenn mehrere Gesellschaften einen gemeinsamen Betrieb führten, sei Arbeitgeber i. S. des BetrVG und damit Gesprächspartner des Betriebsrates die einheitliche Leitung, zu der sich die Gesellschaften zusammengeschlossen hätten. Die Gesellschaften seien hier in wirtschaftlicher Hinsicht insbesondere deshalb als eine Einheit anzusehen, weil sie von demselben Geschäftsführer geleitet würden. Im Entscheidungsfalle stehe aufgrund des Beschlusses des Arbeitsgerichts Aachen vom 8. April 1987 fest, daß ein einheitlicher Betrieb vorliege.

Der Betriebsrat hat in den Tatsacheninstanzen zuletzt beantragt

festzustellen, daß bei den Antragsgegnern

(= Beteiligte zu 2) und 3) ein Wirtschafts-

ausschuß zu bilden ist.

Die zu 2) und 3) beteiligten Gesellschaften haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie haben im wesentlichen vorgetragen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses seien nicht erfüllt, da jede Gesellschaft für sich genommen weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftige. Unternehmen i. S. des § 106 BetrVG könne nicht ein "gemeinsamer Betrieb" sein, sondern nur die daran beteiligten Gesellschaften jeweils einzeln. Bei juristischen Personen sei die Gesellschaft mit dem "Unternehmen" identisch, da ein Unternehmen eine einheitliche Rechtspersönlichkeit voraussetze. Das bloße Zusammenwirken von Gesellschaften könne allenfalls das Vorliegen eines Konzerns begründen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrates zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß vom 15. September 1988 festgestellt, daß bei den Beteiligten zu 2) und 3) ein Wirtschaftsausschuß gemäß § 106 BetrVG zu bilden ist. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die beteiligten Gesellschaften zu 2) und 3) die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem erkennenden Senat haben die Beteiligten übereinstimmend vorgetragen: Der Betriebsteil Transportgewerbe sei aus der B-Spedition GmbH mit Wirkung vom 1. November 1988 ausgegliedert worden. Dieser Betriebsteil sei auf die zu 4) beteiligte Gesellschaft (im folgenden: B-Transport GmbH) übertragen worden; hiervon seien 45 Arbeitnehmer (Fahrer und Mitarbeiter in der Werkstatt) betroffen. Die zu 2) und 3) beteiligten Gesellschaften beschäftigten seitdem zusammen weniger als 100 Arbeitnehmer. Die B-Transport GmbH sei eine 100 %ige Tochtergesellschaft der B-Spedition GmbH und betätige sich ausschließlich als Frachtführer. Die B-Spedition GmbH nehme nur noch die Aufgaben eines Spediteurs i. S. des Handelsgesetzbuches wahr. Die T-GmbH befasse sich nunmehr ausschließlich mit der Lagerhaltung.

Im April 1989 leitete der Betriebsrat gegen alle drei Gesellschaften ein Beschlußverfahren ein mit dem Antrag festzustellen, daß der antragstellende Betriebsrat für den Betrieb der drei Antragsgegnerinnen zuständig sei (ArbG Aachen - 2 BV 11/89 -). Mit Beschluß vom 10. November 1989, der rechtskräftig geworden ist, gab das Arbeitsgericht dem Antrag statt. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, auch nach dem Eintritt der B-Transport GmbH liege ein einheitlicher Betrieb vor. Die rechtliche Verbundenheit der drei Gesellschaften zu einem einheitlichen Leitungsapparat bestehe trotz der Umstrukturierung unverändert fort. Insbesondere setze der wechselseitige Einsatz der Arbeitnehmer in den drei Gesellschaften sowie die firmenübergreifende Zuständigkeit in verschiedenen Leitungsfunktionen notwendig eine zumindest stillschweigende Absprache aller drei Gesellschaften voraus.

Der Senat hat die B-Transport GmbH am vorliegenden Beschlußverfahren beteiligt (Beteiligte zu 4).

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß bei den Beteiligten zu 2) und 3) ein Wirtschaftsausschuß gemäß § 106 BetrVG zu bilden ist. Hierin liegt die zutreffende Feststellung, daß der antragstellende Betriebsrat berechtigt war, einen Wirtschaftsausschuß zu errichten, der gegenüber den beteiligten Gesellschaften als Rechtsträgerinnen des von ihnen gemeinsam geführten einheitlichen Betriebs die in den §§ 106 ff. BetrVG vorgesehenen Befugnisse hat. Diese Feststellung wirkt auch gegenüber der Beteiligten zu 4) als teilweiser Rechtsnachfolgerin der Beteiligten zu 2).

I. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig. Insbesondere ist das auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzinteresse nicht dadurch entfallen, daß sich der Antrag seinem Wortlaut nach nur auf die Beteiligten zu 2) und 3) bezieht, nunmehr aber der Betrieb von den Beteiligten zu 2) bis 4) gemeinsam geführt wird.

Durch die nach Abschluß der Beschwerdeinstanz erfolgte Übertragung des Betriebsteils Transportgewerbe von der beteiligten B-Spedition GmbH auf die neugegründete B-Transport GmbH hat sich an der Einheit des Betriebes und seiner Identität nichts geändert. Die bisherigen Betriebsteile bilden weiterhin einen einheitlichen Betrieb, dessen gesamte Belegschaft nach wie vor durch den antragstellenden Betriebsrat repräsentiert wird. Das steht zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest. Da die B-Transport GmbH hinsichtlich des Betriebsteils Transportgewerbe während des vorliegenden Beschlußverfahrens Rechtsnachfolgerin der beteiligten B-Spedition GmbH geworden ist, erstreckt sich die Rechtskraft der in diesem Verfahren ergebenden Sachentscheidung auch auf die B-Transport GmbH. Das ergibt sich aus der im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 325 Abs. 1 ZPO.

II. Der Antrag ist auch begründet. Das Landesarbeitsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht erkannt, daß in dem Betrieb der beteiligten Gesellschaften ein Wirtschaftsausschuß zu bilden ist, für dessen Errichtung der antragstellende Betriebsrat zuständig ist.

1. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit im wesentlichen ausgeführt, für die Frage, ob für mehrere selbständige Unternehmen mit nur zusammen mehr als 100 Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuß zu bilden ist, sei von Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung des § 106 BetrVG auszugehen. Die dem Wirtschaftsausschuß übertragenen Aufgaben seien darauf zugeschnitten, Entscheidungen auf der Ebene des Unternehmens, die sich auf die Arbeitnehmerschaft nachteilig auswirken können, möglichst frühzeitig zu erkennen und zu bereinigen oder doch in ihren Auswirkungen zu mildern. Diesem Schutzzweck entsprechend sei die Unternehmensqualifikation im Sinne des § 106 BetrVG vorzunehmen. Hätten sich zwei Unternehmen zur gemeinsamen Führung eines Betriebes rechtlich verbunden, indem sie die Arbeitgeberfunktionen im Bereich der sozialen und personellen Angelegenheiten sowie die unternehmerischen Funktionen im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten von einem einheitlichen Leitungsapparat wahrnehmen ließen, so stelle sich dieser Zusammenschluß der zwei Unternehmen im Rahmen eines einheitlichen Betriebes als das "Unternehmen" im Sinne des § 106 BetrVG dar. Dabei könne dahinstehen, wie diese Form des Zusammenschlusses rechtlich zu qualifizieren sei, ob insbesondere eine BGB-Gesellschaft oder eine sonstige Form der Zusammenarbeit vorliege. Entscheidend sei, daß ein einheitlicher Willensträger auftrete, der die für die Organisation maßgebliche Zwecksetzung bestimme. Lägen diese Voraussetzungen vor, so könnten an dem Unternehmensgebilde, für das ein Wirtschaftsausschuß zu bilden sei, mehrere Unternehmen ohne Rücksicht darauf beteiligt sein, ob sie jeweils über die nach § 106 BetrVG erforderliche Arbeitnehmerzahl verfügen. Dem stehe die Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen, der Unternehmensbegriff erfordere einen einheitlichen Rechtsträger. Das Erfordernis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit der Beteiligten (zu 2) und 3) als Unternehmen werde nicht dadurch berührt, daß zwischen beiden eine Form der Zusammenarbeit bestehe, die ihrerseits wiederum das Unternehmensgebilde darstelle, in dem ein Wirtschaftsausschuß zu errichten sei.

2. Dieser Würdigung schließt sich der Senat weitgehend an, wobei allerdings einige Klarstellungen erforderlich sind.

a) Zwar könnte der Senat dem Landesarbeitsgericht nicht folgen, soweit es - was nach den Formulierungen des angefochtenen Beschlusses nicht auszuschließen ist - ein durch den Zusammenschluß mehrerer zur Führung eines einheitlichen Betriebes entstehendes "Unternehmensgebilde" bzw. diesen "Zusammenschluß" selbst auch für den Fall als das "Unternehmen" im Sinne des § 106 Abs. 1 BetrVG ansehen sollte, daß dieser Zusammenschluß nicht im Wege der Bildung eines neuen einheitlichen Unternehmensträgers erfolgt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 1987, BAGE 57, 144, 149 = AP Nr. 7 zu § 47 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe und vom 23. August 1989 - 7 ABR 39/88 - AP Nr. 7 zu § 106 BetrVG 1972, jeweils m.w.N.) ist das "Unternehmen" im Sinne des BetrVG jeweils einem einheitlichen Rechtsträger zugeordnet. Der Unternehmensbegriff des BetrVG knüpft an die in den handelsrechtlichen Gesetzen (AktG, GmbHG, HGB) für das Unternehmen vorgeschriebenen Rechts- und Organisationsformen an, die durchweg zwingend sind. Ein Unternehmen muß danach notwendigerweise einen einheitlichen Rechtsträger haben; mehrere rechtlich selbständige Unternehmen können nicht ihrerseits zusammen ein Unternehmen darstellen, sondern allenfalls einen Konzern. Die rechtliche Selbständigkeit eines Unternehmens geht nicht dadurch verloren, daß es mit einem oder mehreren anderen Unternehmen wirtschaftlich verflochten ist oder Personengleichheit in der Geschäftsführung besteht.

Eine - auch konkludent mögliche - Vereinbarung der Träger mehrerer selbständiger Unternehmen über die einheitliche Leitung eines Betriebes kann zwar für die Annahme des Vorliegens eines einheitlichen Betriebes genügen (vgl. BAGE 59, 319, 325 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrVG 1972, zu B 2 der Gründe, m.w.N.). Zu einem einheitlichen Unternehmen aber kann sie nur in Verbindung mit der Gründung einer neuen Gesellschaft als einheitlicher Rechtsträgerin dieses Unternehmens führen, die im Entscheidungsfalle nicht vorliegt.

b) Der Senat folgt dem Landesarbeitsgericht jedoch darin, daß Sinn und Zweck der §§ 106 ff. BetrVG die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses auch dann gebieten, wenn ein einheitlicher Betrieb mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen zuzuordnen ist, die jeweils für sich allein diese Beschäftigtenzahl nicht erreichen. Nach Auffassung des Senats liegt hinsichtlich dieser Fallgestaltung eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die anhand der aus dem Gesetz erkennbaren Ordnungsstrukturen und Grundwertungen geschlossen werden muß.

Die Fallgestaltung eines mehreren Unternehmen zuzuordnenden einheitlichen Betriebes war dem Gesetzgeber ersichtlich noch nicht bekannt. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. insbesondere BT-Drucks. I/970, S. 12, 24, I/1546, S. 23, VI/1786, S. 53 f., zu BT-Drucks. VI/2729, S. 31 f.) ging der Gesetzgeber vielmehr davon aus, daß ein Unternehmen entweder über einen oder mehrere Betriebe verfügt. Er betrachtete mithin das Unternehmen im Verhältnis zum Betrieb als die größere Einheit; bei dieser Betrachtung ist beim Vorliegen der erforderlichen Beschäftigtenzahl im Betrieb diese Beschäftigtenzahl auch im Unternehmen notwendig erreicht. Die gesetzliche Anknüpfung der Bildung eines Wirtschaftsausschusses an die Beschäftigtenzahl des Unternehmens bezweckte daher nicht, in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern die Bildung eines Wirtschaftsausschusses unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen. Diese Anknüpfung an das Unternehmen sollte vielmehr umgekehrt die Bildung eines Wirtschaftsausschusses auch dann ermöglichen, wenn lediglich ein aus mehreren Betrieben bestehendes Unternehmen insgesamt, nicht aber seine Betriebe für sich allein die erforderliche Beschäftigtenzahl erreichten. Auch sollte durch diese Anknüpfung verhindert werden, daß in mehreren Betrieben desselben Unternehmens mehrere Wirtschaftsausschüsse errichtet werden.

c) Die damit vorliegende planwidrige Gesetzeslücke ist dahin zu schließen, daß ein Wirtschaftsausschuß schon dann zu errichten ist, wenn ein Betrieb die Größe von in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern erreicht. Ist dieser Betrieb mehreren Unternehmen zuzuordnen, so bestehen die gesetzlichen Befugnisse des Wirtschaftsausschusses gegenüber den Rechtsträgern aller dieser Unternehmen. Zur Errichtung des Wirtschaftsausschusses ist gemäß § 107 Abs. 2 BetrVG der Betriebsrat bzw. beim Bestehen eines Gesamtbetriebsrats dieser berufen.

Für diese Lösung spricht entscheidend, daß der Wirtschaftsausschuß nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 ein Hilfsorgan des Betriebsrats (bzw. des Gesamtbetriebsrats) ist; seine Tätigkeit dient letztlich nur der Erfüllung der Betriebsratsaufgaben (vgl. insbesondere BAGE 26, 286, 290 f. = AP Nr. 1 zu § 106 BetrVG 1972, zu II 1 b der Gründe; 34, 260, 268 f. = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972, zu B II 2 b der Gründe, jeweils m.w.N.). Mit dieser gesetzgeberischen Konzeption wäre es unvereinbar, dem Betriebsrat eines schon für sich allein die in § 106 Abs. 1 BetrVG vorausgesetzte Beschäftigungszahl erreichenden Betriebes die Unterstützung durch einen Wirtschaftsausschuß allein deshalb zu versagen, weil die unternehmerseitige Organisation der Rechtsträgerschaft des Betriebes gesellschaftsrechtlich in einer Weise ausgestaltet ist, daß mehrere rechtlich selbständige Rechtsträger jeweils nur eine geringe Zahl von Arbeitnehmern beschäftigen.

3. Die nach diesen Grundsätzen an die Bildung eines Wirtschaftsausschusses zu stellenden Anforderungen sind im Entscheidungsfalle erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß der Betrieb, in dem der antragstellende Betriebsrat besteht, die erforderliche Beschäftigtenzahl von mehr als 100 Arbeitnehmern erreicht. Daß es sich nach wie vor um einen einheitlichen Betrieb handelt, steht aufgrund der Rechtskraft des unter Beteiligung aller auch im vorliegenden Verfahren Beteiligten ergangenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Aachen vom 10. November 1989 - 2 BV 11/89 - bindend fest.

Dr. Seidensticker Schliemann Dr. Steckhan

Dr. Scholz Neuroth

 

Fundstellen

Haufe-Index 441043

BAGE 65, 304-311 (LT1)

BAGE, 304

DB 1991, 1782-1783 (LT1)

BetrVG, (4) (LT1)

EWiR 1991, 1165 (L)

JR 1991, 528

JR 1991, 528 (S)

NZA 1991, 643-644 (LT1)

RdA 1991, 187

AP § 106 BetrVG 1972 (LT1), Nr 8

EzA § 106 BetrVG 1972, Nr 16 (LT1)

MDR 1991, 880 (LT1)

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