Arbeitgeber mit mehreren Betriebsstätten können von einem Finanzamt eine Anrufungsauskunft erhalten, die für mehrere Betriebsstätten gilt. Eine so abgestimmte Anrufungsauskunft erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers im Inland befindet.[1]

Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. Für diese Anrufungsauskunft hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben und zu erklären, für welche Betriebsstätte die Auskunft von Bedeutung ist.

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