Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
Der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der arbeitsrechtlich geschuldete. "Zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S.d. §§ 3 Nr. 33, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.
Normenkette
§ 3 Nr. 33, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Steuerberatung K vereinbarte mit ihren 30 Arbeitnehmern, die Gehaltsstruktur ab Mitte 2005 zu ändern. Teilbeträge des Gehalts wurden danach als steuerfreie oder nur pauschal zu besteuernde Sachbezüge und Leistungen erbracht. Dazu wurden in neuen Arbeitsverträgen die bisherigen Bruttolöhne herabgesetzt und um monatliche Zusatzleistungen ergänzt: Internetpauschale, Krankheitskostenzuschuss, Kindergartenzuschuss, Zuschüsse für Telekommunikation/Handy. Sollten die Voraussetzungen dafür entfallen, musste K entsprechende Zahlungen erbringen. FA und FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.6.2011, 11 K 192/10, Haufe-Index 2762738, EFG 2012, 536) sahen die Zusatzleistungen nicht als "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht an, weil auch auf diese Zusatzleistungen jeweils ein arbeitsvertraglicher Anspruch bestanden habe, und verneinten zudem die Steuerfreiheit für Krankheitskostenzuschüsse aus Billigkeitsgründen.
Entscheidung
Der BFH bestätigte mit den unter den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen das Urteil des Finanzgerichts.
Hinweis
Der Streitfall betrifft die im EStG mehrfach verwendete Tatbestandsvoraussetzung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn". Nur dann sind Arbeitgeberzuschüsse pauschal zu besteuern (Internetpauschale, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG) oder sogar steuerfrei (Kindergartenzuschuss § 3 Nr. 33 EStG); Entsprechendes gilt für Zuschüsse für Fahrten zwischen Wo...