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Niedersächsisches FG Urteil vom 16.06.2011 - 11 K 192/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuervergünstigungen nur bei Zusätzlichkeit der Zusatzleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Vergünstigungen für Internetpauschale und Kindergartenzuschüsse sind nur dann begünstigt, wenn die Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” gezahlt werden.
  2. Nach der Gesetzesbegründung muss die Zuwendung zu dem Arbeitslohn hinzukommen, „den der ArbG schuldet, wenn keine Zuwendung erfolgt”. Damit ist steuerfreier Lohn nur anzunehmen, wenn er zum Arbeitslohn hinzukommt, also im Zeitpunkt der Zahlung kein verbindlicher Rechtsanspruch besteht.
 

Normenkette

EStG § 40 Abs. 2 Nr. 5, § 3 Nr. 33

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.09.2012; Aktenzeichen VI R 54/11)

 

Tatbestand

Streitig ist die lohnsteuerliche Behandlung der in geänderten Arbeitsverträgen aufgeführten Zusatzleistungen.

Die Klägerin betreibt seit August 2004 ein Steuerberatungsunternehmen in der Rechtsform einer Partnerschaft nach dem PartGG. Die Klägerin beschäftigte in den Jahren 2004 bis 2007 zwischen 25 und 32 Arbeitnehmer. Im Rahmen einer im April 2008 abgeschlossenen Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 1. August 2004 bis 31. August 2007 stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin ihren Mitarbeitern im Jahr 2005 angeboten hatte, die bestehenden Arbeitsverträge hinsichtlich der Vergütungsbestandteile neu zu regeln. Nach Angabe des Arbeitgebers sollte durch die Umstrukturierung der Vergütungen nach einem von einer anderen Steuerberatungsgesellschaft entwickelten Modell eine Kosteneinsparung und Verbesserung der Wettbewerbssituation angestrebt werden. Bei 8 Arbeitnehmern, die das Angebot angenommen haben, sind Teile des vorher vereinbarten steuerpflichtigen Gehaltes mit Wirkung zum 1. Juli 2005 in bestimmte Zusatzleistungen umgewandelt worden. Die Zusatzleistungen sind jeweils individuell in einer Anlage zum Arbeitsvertrag festgelegt worden. Drei weitere Arbeitnehmer erhielten die Zusatzleistungen anstelle einer anstehenden Gehaltserhöhung. Die Arbeitnehmerin S erhielt ab August 2005 den Internetzuschuss anstelle des Kindergartenzuschusses.

Bei den in den Neuregelungen aufgeführten Zusatzleistungen handelt es sich ausschließlich um Sachbezüge bzw. Leistungen, die nach steuerlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sind oder eine Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber ermöglichen, so dass sich durch diese Vereinbarung die bisherigen steuerlichen Belastungen reduzierten. Der Vorteil der Vertragsumgestaltung liegt bei diesem Modell im Wesentlichen beim Arbeitgeber, der von einem niedrigeren Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag profitiert. In dem neuen § 4 der ab 1. Juli 2005 geltenden Arbeitsverträge, der insoweit bei allen Arbeitnehmern, die die vertragliche Umstrukturierung wahrgenommen haben, identisch war, ist unter Herabsetzung des festen Bruttogehaltes hinsichtlich der Gewährung von Zusatzleistungen der Vertrag ergänzt worden. Im Einzelnen wurden folgende arbeitsvertraglichen Änderungen vereinbart:

1. Bisherige vertragliche Regelung:

„§ 4 Vergütung

Der Arbeitnehmer erhält für die vertraglichen Dienstleistungen ein monatliches Bruttogehalt, zahlbar am Monatsende, in Höhe von [z.B. beim Arbeitnehmer B 2.250 EUR].

Die Zahlung erfolgt bargeldlos durch Überweisung auf ein von dem Arbeitnehmer zu benennendes Girokonto.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatsgehaltes i.H.v. [z.B. beim Arbeitnehmer B 2.250 EUR]. Das 13. Monatsgehalt ist mit dem Dezembergehalt fällig. Abweichend kann der Arbeitnehmer verlangen, dass das 13. Gehalt über die Kalendermonate gleichmäßig verteilt mit der laufenden Vergütung ausgezahlt wird. Weiterhin erhält der Arbeitnehmer einen Fahrtkostenzuschluss in Höhe von 150 EUR.”

2. Neuregelung:

„§ 4 Vergütung

Der Arbeitnehmer erhält für die vertraglichen Dienstleistungen ein monatliches Bruttogehalt, zahlbar am Monatsende, in Höhe von [z.B. beim Arbeitnehmer B 1.970,24 EUR].

Die Zahlung erfolgt bargeldlos durch Überweisung auf ein von dem Arbeitnehmer zu benennendes Girokonto.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatsgehaltes i.H.v. [z.B. beim Arbeitnehmer B 2.250 EUR]. Er verändert sich in gleicher prozentualer Relation, wie eine Änderung des Festgehaltes. Das 13. Monatsgehalt ist mit dem Novembergehalt fällig. Abweichend kann der Arbeitnehmer verlangen, dass das 13. Gehalt über die Kalendermonate gleichmäßig verteilt mit der laufenden Vergütung ausgezahlt wird.

Der Arbeitnehmer erhält ferner monatliche Zusatzleistungen gemäß beigefügter Anlage, welche Bestandteil dieses Vertrages ist. Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass die Gewährung der Zusatzleistungen von persönlichen und/oder gesetzlichen Voraussetzungen abhängig ist und sich die Zusatzleistungen bei Veränderung der persönlichen und/oder gesetzlichen Voraussetzungen verändern kann. Bei Wegfall der persönlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen der gemäß Satz 1 gewährten Zusatzleistungen verpflichtet sich der Arbeitgeber eine entsprechende Zusatzleistung zu zahlen.”

Danach erhielt der ...

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