Der Begriff Zehrgeld kommt im Brauereigewerbe und der Getränkeindustrie vor. Es soll Arbeitnehmern die Mehrkosten durch ihre ausgedehnte Fahrtätigkeit ("Bierfahrer") ausgleichen.
Zehrgeld als pauschale Zahlung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
Zehrgeld kann als Verpflegungsmehraufwendung lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sein. Verpflegungsmehraufwendungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die berufliche Auswärtstätigkeit, d. h. die Abwesenheit von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte mehr als 8 Stunden andauert.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht des Zehrgelds ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 Abs. 1 LStR. Die Lohnsteuerfreiheit des Zehrgelds in Form von Verpflegungsmehraufwendungen ergibt sich aus § 3 Nr. 16 EStG i. V. mit § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG ; s. auch R 9.6 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Zehrgelds ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit der Verpflegungsmehraufwendungen in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.
Entgelt | LSt | SV |
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Zehrgeld als pauschale Zahlung | pflichtig | pflichtig |
Zehrgeld als Reisekostenerstattung | frei | frei |
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