Zwischen

......................................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

......................................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

......................................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

......................................................................

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Workation getroffen:

Präambel

Mit dieser Betriebsvereinbarung verfolgen die Betriebsparteien übereinstimmend das Ziel, es Mitarbeitern zu ermöglichen, mobile Arbeit an einem von ihnen frei gewählten Ort auch im Ausland (Workation) zu erbringen. Dabei tarieren die Betriebsparteien einerseits die Interessen der Mitarbeiter nach größtmöglicher Flexibilität und einem betrieblichen Organisationsbedürfnis nach Erreichbarkeit und Datensicherheit aus.

Zusätzlich dienen die in dieser Betriebsvereinbarung getroffenen Regelungen auch dem Schutz des Mitarbeiters und des Arbeitgebers vor unbeabsichtigten zusätzlichen finanziellen und anderweitigen Belastungen durch eine Tätigkeit im Ausland.

Soweit diesen Interessen Rechnung getragen werden kann, soll den Mitarbeitern Workation ermöglicht werden.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter im Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung mobiler Arbeit in ihrer jeweils geltenden Fassung.[1]
  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb[2] ..... tätigen Mitarbeiter.

    VARIANTE

    Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Konzern tätigen Mitarbeiter. Diese Betriebsvereinbarung gilt für die Mitarbeiter in folgenden Abteilungen: [Verwaltung, Innendienst, etc.].[3]

  3. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.

§ 2 Begriffsdefinition

  1. Workation meint die mobile Arbeit aus dem Ausland, also die Erbringung der Arbeitsleistung an einem vom Mitarbeiter frei wählbaren Ort im Ausland, der allenfalls nach abstrakten Kriterien vom Arbeitgeber determiniert ist.[4]
  2. Workation meint nicht solche Tätigkeiten, bei denen eine betriebliches Erfordernis an der Arbeitsleistung im Ausland besteht (Projektleiter, Bauleiter, Einsatz bei der Reparatur von Maschinen etc.).
  3. Workation meint keine Auslandsaufenthalte im Zusammenhang mit Dienstreisen.
  4. Mobile Arbeit meint die Tätigkeit von einem anderen Ort als dem Betriebsgelände aus, die keine Dienstreise ist.

    VARIANTE

    Um eine Tätigkeit im "Mobile-Office" handelt es sich, wenn der Mitarbeiter dauerhaft oder gelegentlich an von ihm wählbaren Arbeitsorten außerhalb des Betriebs arbeitet.

§ 3 Entsendung zur mobilen Arbeit aus dem Ausland

  1. Workation ist nur im Rahmen einer Entsendung des Arbeitgebers zulässig.[5]
  2. Die Entsendung setzt eine nähere schriftliche oder konkludente Vereinbarung im Einzelfall zu Dauer, Zeit, Erreichbarkeit und Datensicherheit der Tätigkeit im Ausland zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber voraus.
  3. Auf Wunsch des Mitarbeiters stellt der Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung einer Entsendungsvereinbarung auch dann aus, wenn diese nicht schriftlich oder textlich abgeschlossen werden muss.[6]
  4. Die Vereinbarung kann nur zeitlich befristet geschlossen werden.
  5. Die Höchstdauer der Befristung beträgt 24 Monate.
  6. Vor Abschluss einer neuen Entsendungsvereinbarung muss der Mitarbeiter wenigstens 2 Kalendermonate ausschließlich im Inland beschäftigt werden.[7]
  7. Gegenüber der vorherigen Vereinbarung auftretende ungeplante zeitliche Unterbrechungen der Tätigkeit aus dem Ausland lassen den Lauf der 24-monatigen Höchstfrist unberührt (z.B. wegen Urlaub, Krankheit, Fortbildung, kurzfristig erforderlichen Anwesenheiten im Betrieb).
  8. In der Vereinbarung ist festzuhalten, dass die Entsendung nicht der Ablösung einer Person vor Ort am Einsatzort im Ausland dient.[8]
  9. Die Vereinbarung bedarf einer konstitutiven Form nur soweit dies im Abschnitt zum jeweiligen Einsatzland vorgeschrieben ist. Die Vereinbarung sollte in jedem Fall zu Beweiszwecken[9] textlich geschlossen werden.[10]
  10. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, dass Mitarbeiter sich einen Arbeitsort auch im Ausland aussuchen dürfen, an dem sie ihre Arbeitsleistung optimal entfalten können.[11]
  11. Eine Entsendung in solche Länder, für die ganz oder teilweise das auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgegeben hat, ist stets ausgeschlossen.
  12. Der Mitarbeiter untersteht während der gesamten Zeit der mobilen Arbeit aus dem Ausland dem uneingeschränkten Weisungsrecht des Arbeitgebers nach §106 GewO.[12]
  13. Einsatzort im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist der Ort, an dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Mitarbeiter seinen Wohnsitz oder der Arbeitgeber oder der Betrieb seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.
  14. Ein Einsatzort im Ausland im Sinne dieser Betriebsvereinbarung liegt dann vor, wenn der Mita...

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