Begriff

Wissenschaftliche Mitarbeiter gehören nach dem Hochschulrahmengesetz den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten der Hochschulen an.

Einstellungsvoraussetzung für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Er ist daher kein Student mehr und als Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig, wenn ein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Vergütung wissenschaftlicher Mitarbeiter ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. In Ausnahmefällen werden studentische Aushilfskräfte als wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt. Bei diesen beschäftigten Studenten sind die Werkstudentenregelungen zu beachten, sodass das Arbeitsentgelt dann lediglich rentenversicherungspflichtig ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Vergütung an den Wissenschaftlichen Mitarbeiter pflichtig pflichtig

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