Das BAG bejaht den Wiedereinstellungsanspruch nach wirksamer Kündigung. Der Wiedereinstellungsanspruch ist der Sache nach ein Anspruch auf Neuabschluss eines Arbeitsvertrags unter Übernahme des bisherigen Besitzstands. Der Arbeitnehmer hat jedenfalls dann einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses,
- wenn die Kündigung auf einer Prognose beruht, z. B. Stilllegungsabsicht, und
- diese Prognose sich noch während des Laufs der Kündigungsfrist als falsch erweist, z. B. weil es noch zu einem Betriebsübergang kommt, und
- wenn der Arbeitgeber mit Rücksicht auf die Wirksamkeit der Kündigung noch keine Dispositionen getroffen hat und
- ihm die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist.
Ein Wiedereinstellungsanspruch kann auch dann bestehen, wenn bereits ein Abfindungsvergleich geschlossen worden ist und sich der Arbeitgeber noch vor Ablauf der Kündigungsfrist dazu entschließt, den Betrieb teilweise fortzuführen.
Er gilt nicht im Kleinbetrieb, selbst wenn dieser entgegen ursprünglicher Planung doch nicht stillgelegt wird. Die in der Rechtsprechung des BAG entwickelten Grundsätze zum Wiedereinstellungsanspruch nach wirksamer betriebsbedingter Kündigung sind in Kleinbetrieben i. S. v. § 23 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KSchG nicht anwendbar. Ob sich ein Wiedereinstellungsanspruch ausnahmsweise aus Treu und Glauben ergeben kann, z. B. bei langjährig Beschäftigten, hat das BAG offengelassen.
In der Insolvenz besteht aufgrund insolvenzrechtlicher Besonderheiten kein Wiedereinstellungsanspruch.
Fällt bei einem befristeten Arbeitsverhältnis der Sachgrund für die Befristung nachträglich weg, besteht bei einer dennoch wirksamen Befristung kein Wiedereinstellungs- oder Weiterbeschäftigungsanspruch über das Ende der vereinbarten Befristung hinaus.