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Werbungskostenabzug für gemischt genutzte Computer

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OFD Berlin, Verfügung v. 31.3.2000, St 174 - S 2354 - 03/00

 

I. Grundsätze

1. Aufwendungen für die Anschaffung von Computern und Peripheriegeräten stellen grundsätzlich Kosten für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter dar. Nach einem Beschluss der Referatsleiter ESt der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder steht § 12 EStG der Aufteilung der Anschaffungskosten von privat angeschafften und teilweise beruflich genutzten Computern in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung nicht entgegen. Daher sind Aufwendungen in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils zum Werbungskostenabzug zugelassen, wenn der Umfang der beruflichen Nutzung von privat angeschafften Computern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist.

2. Auf detaillierte Aufzeichnungen zum Nutzungsumfang ist zu verzichten, wenn dem Grunde nach feststeht, dass eine außerberufliche Nutzung des Computers von untergeordneter Bedeutung ist, d.h. nicht mehr als 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Aus grundsätzlichen Erwägungen bestehen keine Bedenken, in diesem Falle – wie bisher – die Gesamtaufwendungen zum Werbungskostenabzug zuzulassen.

3. In den übrigen Fällen hat der Steuerpflichtige zum Nachweis des Nutzungsumfangs grundsätzlich Aufzeichnungen zu führen und dem FA vorzulegen, aus denen die Gesamtdauer der kalendertäglichen PC-Nutzung und der berufliche Nutzungsanteil hieran (unter stichwortartiger Angabe der Art der beruflichen Nutzung) erkennbar sein muss. Die private Verwendung des PC bedarf keiner ergänzenden Erläuterung. Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten in der beschriebenen Form nach, kann der festgestellte berufliche Nutzungsanteil für Folgezeiträume zugrunde ...

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